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Fremdwährungskredit – schuldhaft unterlassene Konvertierung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1323

ZPO: § 226, § 228

Hat die Bank die Konvertierung des Fremdwährungskredits trotz Erreichens bestimmter Limits schuldhaft unterlassen und ist das Kreditverhältnis aufrecht, ist eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage der Kreditnehmerin grds möglich, und zwar iSd auf den Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Limits gerichteten Konvertierung der CHF-Kredite in Euro-Kredite. Nach Durchführung einer Naturalrestitution in Form einer rückwirkenden Konvertierung des Kreditkontos bestünde auch kein weiteres Wechselkursrisiko mehr, sodass auch die Möglichkeit künftiger Schäden ausscheidet. Ein Feststellungsinteresse für die allgemein gehaltenen Feststellungsbegehren kann daher im vorliegenden Fall nicht mit der Möglichkeit künftiger Schäden begründet werden. Weitere Schäden, die dadurch entstehen, dass die Kreditnehmerin weiterhin keine Konvertierung wünscht, obwohl sie bereits im Jahr 2013 erkannte, dass die Bank die Stop-Loss-Order nicht ausgeführt hat, können der Bank nicht mehr zugerechnet werden.

OGH 17. 1. 2018, 6 Ob 241/17k

Entscheidung

Bereits in der E 8 Ob 39/12m, Rechtsnews 14345 = RdW 2013/130, wurde ausgesprochen, dass ein spekulatives Behalten der Papiere ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger die Fehlberatung erkennen konnte (zuzüglich einer angemessenen Reaktionszeit), auf seinem eigenen freien Entschluss beruht, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsfehler und einem weiteren Wertverlust nicht mehr evident sei.

Insoweit erscheint dem OGH die Beurteilung des BerufungsG zutreffend, dass die Kl unzulässigerweise „auf dem Rücken der Bekl spekulieren möchte“: Die Kl erkannte bereits im Jahr 2013, dass die Bank die Stop-Loss-Order nicht ausgeführt hat. Einen Schadensbetrag errechnete sie jedoch zu einem letztlich willkürlich gewählten Zeitpunkt (1. 7. 2016) und rechnete mit diesem gegen ihre Verbindlichkeiten auf dem Kreditkonto auf. Das erhobene Feststellungsbegehren würde ihr nun die – nach der E 6 Ob 7/15w, Rechtsnews 19386 = RdW 2015/432 nicht zulässige – Möglichkeit eröffnen, abzuwarten, wie sich der Wechselkurs zwischen Euro und CHF in Zukunft entwickelt: Entwickelt er sich für die Kl positiv, würde sie es bei der derzeitigen Sachlage belassen; entwickelt er sich negativ, würde sie weitere Schadensbeträge errechnen und im Wege der Aufrechnung wiederum geltend machen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25283 vom 18.04.2018