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Beherbergung und Camping: Ermäßigter USt-Satz – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

BGBl I 2018/12, ausgegeben am 24. 4. 2018

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, ARD 6462/8/2015, wurde die Umsatzsteuer für Nächtigungen von 10 % auf 13 % angehoben. Nach massiven Protesten der Tourismuswirtschaft wird dieser Schritt nun wieder rückgängig gemacht.

Somit unterliegen ab dem 1. 11. 2018 wieder dem ermäßigten Steuersatz iHv 10 %:

-„die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist“ (§ 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG) und
-„die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird“ (§ 10 Abs 2 Z 3 lit d UStG).

Da bei der Steuerreform 2015/2016 für die Beherbergung in Studenten-, Lehrlings-, Kinder- und Schülerheime der ermäßigte Steuersatz iHv 10 % beibehalten werden sollte, diesbezüglich eine spezielle Norm geschaffen werden, die nunmehr wieder entfallen kann. (Entfall des § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG idF vor BGBl I 2018/12)

Die geänderten Regelungen sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 10. 2018 ausgeführt werden bzw sich ereignen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25318 vom 25.04.2018