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Werden einem Verurteilten iZm einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines LG, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht gem § 179 Abs 1 StVG die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf dieses LG über. Ist – wie hier – diese Entscheidung schon vor der tatsächlichen Entlassung rechtskräftig geworden und tritt der von § 179 Abs 1 StVG geregelte Fall (Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland) unmittelbar nach derselben ein, wird diese Bestimmung analog angewendet.
OGH 15. 3. 2018, 13 Ns 15/18m
Entscheidung
Gegenständlich verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wien-Simmering. Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des LGSt Wien als Vollzugsgericht vom 27. 2. 2018 wurde er mit Wirksamkeit zum 20. 3. 2018 unter Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Das LGSt Wien überwies die Sache „gem § 179 Abs 1 StVG“ mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung) vom 5. 3. 2018 dem „nunmehr zuständigen“ LG Salzburg mit der Begründung „Entlassungsadresse: 5020 Salzburg, *****“. Das LG Salzburg hielt sich für unzuständig und legte die Akten dem OGH mit Verfügung vom 8. 3. 2018 gem § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG zur Entscheidung vor.
Der Verurteilte wurde bislang noch nicht tatsächlich entlassen und hat daher auch noch nicht seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines LG genommen, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht. Ein Zuständigkeitsübergang gemäß oder analog § 179 Abs 1 StVG ist daher (bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt) noch nicht eingetreten. Vielmehr ist weiterhin das LGSt Wien als Vollzugsgericht zuständig (§ 16 Abs 1 erster Satz StVG).