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Kreditschädigend iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist die wahrheitswidrige Behauptung, ein bestimmtes Mitglied der Wirtschaftskammer sei „ein bekennendes Mitglied der AKP und ein glühender Verehrer von Erdogan“ und fordere für die Wirtschaftskammerwahlen das Schariarecht und Fatwas (religiöse Rechtsgutachten) für die österreichische und europäische Wirtschaft. Wenn die Vorinstanzen diese Äußerungen der Bekl dahin verstanden, dass damit dem Kl unterstellt werde, dieser hänge einer fundamentalistischen Richtung des Islam an, seine politischen Ansichten seien für den Rechtsstaat gefährlich und er wolle demokratische Wahlregeln durch islamische Religionsgesetze ablösen, sieht der OGH darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Dass der Kl durch die Äußerungen keinen konkreten Schaden erlitten hat, ist nicht entscheidend, weil § 1330 Abs 2 ABGB die Behauptung von Tatsachen bereits dann verbietet, wenn sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen. Vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden politischen Diskussionen über die Rolle des Islam in Österreich liegt es im konkreten Fall auf der Hand, dass den Äußerungen die Eignung zur Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Kl als Selbständiger nicht abgesprochen werden kann. Zudem hat das ErstG ausdrücklich auch festgestellt, dass die Äußerungen bei Kunden des Kl für Irritationen sorgten.
Hinweis: Im Hinblick auf die Kürze der Entscheidung ergibt sich nur aus der Pressemitteilung des OGH vom 20. 4. 2018 unter ogh.gv.at, welche Vorwürfe konkret erhoben wurden.