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Die Aussage, eine bestimmte (mittlerweile verstorbene) Person sei ein Folterer und Mörder gewesen, ist eine Tatsachenbehauptung.
Die Aussagen, der Verstorbene sei ein psychopathologischer Fall und brutaler Sadist gewesen, sind als Werturteile zu qualifizieren.
Zu Tatsachenbehauptungen steht – anders als zu Werturteilen – der Wahrheitsbeweis offen. Für den Fall, dass dem Bekl der Wahrheitsbeweis zu seinen Tatsachenbehauptungen nicht gelingt, ist die berufungsgerichtliche Beurteilung nicht zu beanstanden, dass die Aussagen „psychopathologischer Fall und brutaler Sadist“ einen Wertungsexzess darstellen.
Sollte dem Bekl der Wahrheitsbeweis gelingen, läge kein Wertungsexzess vor: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen.
Entscheidung
Zum selben Verstorbenen hat der erkennende Senat in den Entscheidungen 6 Ob 226/16b, Rechtsnews 24831, und 6 Ob 193/17a, Rechtsnews 24875, die hier zu lösenden Rechtsfragen mit jeweils ausführlicher Begründung im Wesentlichen beantwortet. Danach beeinträchtigt der Vorwurf des Bekl, der Verstorbene sei an einem Mord beteiligt gewesen, dessen Ruf und Ehre. Dem Bekl steht zu dieser Behauptung aber der Wahrheitsbeweis offen; wenn dieser erbracht wird, ist das Klagebegehren abzuweisen. Der Umstand, dass der Bekl als Rechtsanwalt der Prozessgegner des Verstorbenen auftrat, rechtfertigt seine Aussage weder nach § 9 Abs 1 RAO noch im Licht der Rsp des EGMR.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Verfahren in diesem Sinn zu ergänzen ist, weil der Bekl den Wahrheitsbeweis angeboten hat, dies von den Vorinstanzen aber nicht zugelassen wurde.