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Nach der vorliegenden AGB-Klausel eines Finanzierungsleasingvertrags betr ein Kraftfahrzeug haftet der Kunde – soweit dem Leasinggeber Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden – gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden Dritter oder höhere Gewalt bewirkt werden.
Der spätere Schuldbeitritt eines Dritten als Solidarschuldner, der das geleaste Fahrzeug in der Folge alleine nutzt, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel.
Entscheidung
Bei Zurückweisung der Revision verweist der OGH darauf, dass sich die Vorinstanzen an der Rsp orientiert haben, wonach beim (hier vorliegenden) Finanzierungsleasing die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0018487 [T4], RS0019481, RS0016625).
Im Rahmen der Rsp hält sich auch die Rechtsansicht des BerufungsG, dass der (notwendigerweise) später erfolgte Schuldbeitritt der erstbekl P nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel führt, weil für die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (RIS-Justiz RS0017936, RS0016913).
Ebenfalls nach gesicherter Rsp begründet der Schuldbeitritt eine Solidarverpflichtung von Alt- und Neuschuldner (RIS-Justiz RS0108117). Keiner höchstgerichtlichen Korrektur bedarf daher die Ansicht des BerufungsG, dass keine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt, die für die Beurteilung nach § 879 Abs 3 ABGB relevant sein könnte (RIS-Justiz RS0014676, RS0016914).
Keine erhebliche Rechtsfrage wirft schließlich auch das Argument des Revisionswerbers auf, wonach die Gefahrtragung des Leasingnehmers nur durch dessen Sachherrschaft zu rechtfertigen sei. Entgegen der Revision begründet die Judikatur die Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr auf den Leasingnehmer nämlich mit der Ähnlichkeit von Finanzierungsleasing und Kauf (3 Ob 12/09z, Rechtsnews 7558 = RdW 2009/663; 4 Ob 59/09v, Rechtsnews 8565 = RdW 2010/149; 4 Ob 24/15f = Rechtsnews 19563 = RdW 2015/438). Für den Übergang der Gefahr ist nach eindeutiger Rechtslage (§§ 1064, 1048 ff ABGB) beim Kaufvertrag aber alleine die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt der (bedungenen) Übergabe ausschlaggebend (vgl 3 Ob 173/15k). Die Rechtsansicht des BerufungsG, dass die später freiwillig aufgegebene (faktische) Sachherrschaft nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel führt, kann die Zulässigkeit der Revision somit nicht stützen.