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Verkehrssicherungspflicht des Golfplatzbetreibers gegenüber Wanderern

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 1295 Abs 1

Kreuzt eine Spielbahn des Golfplatzes einen öffentlichen Wanderweg, kommt der Golfplatzbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Wanderern in ausreichender Weise nach, wenn er am Wanderweg Warntafeln aufstellt und die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wanderer in die Platzregeln aufnimmt.

OGH 27. 2. 2018, 1 Ob 4/18x

Sachverhalt

Durch den Golfplatz, der von der Erstbeklagten betrieben wird, führt ein öffentlicher Wanderweg, der zwei Spielbahnen kreuzt. Die Erstbeklagte hat in die Platzregeln den Hinweis aufgenommen, dass auf Wanderer Rücksicht zu nehmen ist und nur bei freier Spielbahn gespielt werden darf. Außerdem hat sie am Wanderweg vor den Kreuzungsbereichen Warntafeln aufgestellt, die Wanderer auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und dazu auffordern, die Spielbahnen zügig zu queren und Schlagvorbereitungen hinter einem Baum abzuwarten.

Der zweitbeklagte Golfspieler machte sich auf einer der betroffenen Bahnen zum Abschlag bereit, als er den damals 13-jährigen Kläger wahrnahm, der mit einer Begleitperson die Spielbahn am Wanderweg überquerte. Er sprach ihn an und erhielt auf Anfrage die Auskunft, dass unmittelbar keine weiteren Wanderer folgen würden. Danach begab er sich hangaufwärts zu dem 30 m entfernten Abschlagspunkt, von dem aus der Wanderweg in Gehrichtung des Klägers nicht mehr einsehbar ist. Etwa 30 Sekunden nach Beendigung der Kontaktaufnahme mit dem Kläger schlug er den Ball ab. Der Kläger hatte bis zum Abschlag auf dem Wanderweg eine Wegstrecke von 21 m zurückgelegt. Da der Zweitbeklagte den Ball schlecht traf, sprang dieser seitlich weg und traf den Kläger am Kopf.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von den Beklagten Schadenersatz, insb Schmerzengeld.

Entscheidung

Abweichend vom Erstgericht, das die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht dem Klagebegehren gegenüber beiden Beklagten statt. Der erstbeklagten Golfplatzbetreiberin sei ein Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen. Bei Kreuzungen mit Wanderwegen seien bauliche Absicherungen erforderlich. Warnhinweise alleine würden nicht ausreichen. Den zweitbeklagten Golfspieler treffe ein Verschulden, weil er den Ball gespielt hat, obwohl er die Position des Klägers nicht wahrnehmen konnte, und mit einem seitlichen Versatz des Balls bei einem Fehlschlag rechnen hätte müssen.

Der OGH billigte die Beurteilung, dass den Zweitbeklagten eine Verschuldenshaftung trifft, und wies dessen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Hingegen gab er der Revision der Erstbeklagten Folge und stellte diesbezüglich die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Mit den Warntafeln und den Platzregeln sei die Erstbeklagte ihren Verkehrssicherungspflichten in ausreichender Weise nachgekommen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25396 vom 09.05.2018