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Hauptverhandlung – telefonische Befragung eines Zeugen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 281

Die telefonische Befragung eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden alleine, bei der die Schöffen nicht den gesamten Gesprächsinhalt unmittelbar wahrnehmen konnten und dieser nur vom Vorsitzenden referiert wurde, entspricht nicht mangelnder Beiwohung durch die Schöffen (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO – Besetzungsrüge). Allenfalls gesetzwidrige Einführung des Ergebnisses einer vom Vorsitzenden allein durchgeführten Beweisaufnahme in die Hauptverhandlung ist nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes.

Aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist dieser Vorgang zudem unbedenklich, sofern sich der nicht wahrnehmbare Teil des Gesprächs bloß auf die Erklärung des Zeugen für sein Nichterscheinen bezog.

OGH 6. 3. 2018, 14 Os 5/18v (14 Os 8/18k)

Entscheidung

Im vorliegenden Fall sprach die Bf zwar eine aus Z 3 relevante Umgehung des Unmittelbarkeitsprinzips an (11 Os 32/14m; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 30), legte jedoch nicht dar, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Vorsitzende den im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Gesprächsinhalt bloß allein wahrgenommen und in weiterer Folge den in der Hauptverhandlung Anwesenden referiert hat. Dadurch konnte nicht beurteilt werden, ob sich der nicht für alle Anwesenden wahrnehmbare Teil des Gesprächs – unter dem Aspekt des Umgehungsverbots unbedenklich – bloß auf die Erklärung des Zeugen für sein Nichterscheinen bezog (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 359, vgl auch Rz 229 und 128).

Selbst unter der Prämisse eines Verstoßes gegen Z 3 (weil Teile der Aussage zum Beweisthema bloß referiert wurden) wäre hier ein nachteiliger Einfluss für die Angeklagte auszuschließen (§ 281 Abs 3 StPO), weil der Zeuge zur – in diesem Zusammenhang allein entscheidenden – Frage der Zurechnungsfähigkeit der Bf im Tatzeitpunkt keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen hatte, sie vielmehr erst drei Tage nach der Tat gesehen hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25404 vom 11.05.2018