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Haben die Gläubiger einer GmbH für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden, können sie den Geschäftsführer der GmbH nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen dieser durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat. Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden. Die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des von der GmbH vertriebenen Geräts (hier: zur Trockenlegung der Mauer des Käufers) erreicht noch nicht die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs iSd § 870 ABGB.
Eine Eigenhaftung des bloß fahrlässig handelnden Vertreters wird nur in bestimmten seltenen Ausnahmefällen angenommen, so etwa, wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags hat oder er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Das bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich vorhandene gewisse eigenwirtschaftliche Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt, reicht allerdings für eine Eigenhaftung nicht aus; zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschaftern und Organen muss klar unterschieden werden.