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Übereinkommen gegen Steuervermeidung (MLI) – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

BGBl III 2018/93, ausgegeben am 11. 6. 2018

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Multilateral Convention to Implement Tax Treaty-Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting“, in Folge: „MLI“) dient der Umsetzung des „Base Erosion and Profit Shifting“ („BEPS“) Aktionsplans in die Doppelbesteuerungsabkommen der teilnehmenden Staaten. Der Begriff „BEPS“ bezeichnet dabei Maßnahmen der aggressiven internationalen Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden. Die Umsetzung des BEPS-Maßnahmenpakets soll daher dafür sorgen, dass der Ort, an dem die steuerpflichtigen Gewinne ausgewiesen werden, besser mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet und die Wertschöpfung erfolgt. Damit soll letztlich der Verlust von Unternehmenssteuereinnahmen – lautSchätzungen der OECD betragen diese weltweit zwischen 100 und 240 Milliarden USD pro Jahr – verhindert werden. Außerdem soll durch Verbesserung der internationalen Streitbeilegung die Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen erhöht werden.

Das MLI umfasst insbesondere Maßnahmen der BEPS-Aktionspunkte 2 (Hybride Gestaltungen), 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), 7 (Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebstätte) sowie 14 (Streitbeilegungsmechanismen).

Das MLI soll eine rasche, international abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang ermöglichen. Durch die Unterzeichnung des MLI können gleichzeitig alle Abkommen eines Staats, welche der Anwendung des MLI unterliegen, modifiziert werden. Somit ist eine zeitgleiche und effiziente Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen möglich, ohne umfangreiche Ressourcen für bilaterale Neuverhandlungen der einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zu beanspruchen.

Das MLI beinhaltet zum einen Bestimmungen, die den BEPS Mindeststandard darstellen und daherverpflichtend in die zu revidierenden Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen sind. Zum anderenenthält das MLI zusätzliche, optionale und alternative Bestimmungen, die in den Vorbehalten und Notifikationen zum Ausdruck kommen.

Gemäß Art 2 Abs 1 lit a Ziffer ii des Übereinkommens fallen nach dem Wunsch der Republik Österreich derzeit 38 DBA´s unter das Übereinkommen (siehe dazu die Anlage „Vorbehalte und Notifikationen der Republik“).

Das Übereinkommen tritt gem seinem Art 34 Abs 1 mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist ab 2019 anwendbar (siehe Genaueres unter Art 35).

Hinweis: Siehe hierzu auch die Augustnummer der ÖStZ aus dem Jahr 2017 (ÖStZ 2017/590 ff), die sich schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen des MLI auf das österreichische DBA-Netzwerk auseinandersetzt. Siehe aber auch Bendlinger, Änderung des DBA-rechtlichen Betriebsstättenbegriffs durch das Multilaterale Abkommen der OECD, RdW 2017/266.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25544 vom 12.06.2018