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Berichte von Sozialarbeitern über ihnen gegenüber in dieser Eigenschaft gemachte Mitteilungen fallen nicht unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO, sondern vielmehr unter das Vorkommensgebot des § 252 Abs 2 StPO, wonach ua Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, vorgelesen werden müssen.
OGH 14. 3. 2018, 13 Os 135/17b
Entscheidung
Die Beschwerde hält zwar zutreffend fest, dass sich § 252 Abs 1 StPO (Verlesungsverbot), soweit hier von Interesse, auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind. Sie übersieht aber, dass darunter Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen sind, in denen – gezielt – Zeugenaussagen festgehalten sind (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 28, 30, 34 und 37 mwN).
Die hier angesprochenen Berichte von Sozialarbeitern über ihnen gegenüber in dieser Eigenschaft gemachte Mitteilungen fallen somit nicht unter das Verbot des § 252 Abs 1 StPO, vielmehr unter das Vorkommensgebot des § 252 Abs 2 StPO (vgl RIS-Justiz RS0098403 sowie Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 30).