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NotAktsG: § 1 Abs 1 lit d
Ob eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB und § 1 Abs 1 lit d NotAktsG vorliegt, ist am Normzweck zu messen, der im Schutz des Geschenkgebers vor übereilten Verfügungen liegt (nicht im Gläubigerschutz oder der Beweisbarkeit).
Die wirkliche Übergabe eines Kontoguthabens oder von Wertpapieren auf einem Depot kann dadurch erfolgen, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer durch einen vom Schenkungsversprechen verschiedenen Akt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein Mitwirken zu verfügen (etwa durch die Begründung einer Mitinhaberschaft, eine Zeichnungsberechtigung oder eine Vollmacht). Die Einräumung einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist für die wirkliche Übergabe nicht erforderlich. Dass dem Geschenkgeber eine Verfügungsbefugnis verbleibt, könnte nur gegen seinen Schenkungswillen sprechen.
OGH 3. 5. 2018, 2 Ob 122/17f (verst Senat)
Entscheidung
Die Erblasserin schenkte der Beklagten zu Lebzeiten die Hälfte ihres Wertpapierdepots. In der Folge ließ sie das Depot durch Vereinbarung mit der Depotbank in ein Oder-Depot mit der Beklagten als Mitinhaberin umwandeln. Nach dem Tod der Erblasserin realisierte die Beklagte die Hälfte der dort befindlichen Wertpapiere.
Im vorliegenden Verfahren verlangten die klagenden Erben die Aushändigung des Erlöses. Die nicht in Notariatsaktsform erfolgte Schenkung sei mangels wirklicher Übergabe unwirksam. Zur Begründung beriefen sie sich auf Rsp, nach der als wirkliche Übergabe nur die Verschaffung einer ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit in Betracht kommt und es nicht genügt, dass der Geschenknehmer alleine über das geschenkte Konto bzw Depot verfügen kann (zB 2 Ob 264/59 = SZ 32/81).
Da die Judikatur nicht einheitlich ist (gegenteilig zB 9 Ob 151/04b = JBl 2005, 648), entschied der OGH als verstärkter Senat. Aufgrund des Normzwecks gelangte er zum Schluss, dass die Einräumung einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis keine Voraussetzung für die Qualifikation als wirkliche Übergabe ist. Auch gegen den Schenkungswillen könnte die weiter bestehende Verfügungsbefugnis der Geschenkgeberin hier nicht ins Treffen geführt werden, weil die Schenkung ja nur die Hälfte des Depots betraf.
Anmerkung
Der verstärkte Senat bildete folgenden Rechtssatz: „Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch iSv § 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.“