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Der vorliegende Fall betrifft ein Pensionsvorsorgemodell, das eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsieht.
Muss der kl Anleger – entgegen seiner feststehenden Absicht, keine Eigenmittelzuschüsse zu tätigen – nicht unbeträchtliches eigenes Vermögen dauernd einsetzen (hier: jährliche Zuzahlung 6.000 €) und daher damit rechnen, dass er mit seiner Veranlagung Verluste einfahren und eine Deckungslücke entstehen könne, war an der Zuverlässigkeit der Beratung jedenfalls zu zweifeln. Die dreijährige Verjährungsfrist war auf dieser Grundlage bei Einbringung der Klage im vorliegenden Fall daher bereits abgelaufen.
Der Kl konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass kein einheitlicher Beratungsfehler vorgelegen wäre, der verjährungsrechtlich eine Differenzierung erfordert hätte: Die unterlassene Aufklärung darüber, dass dem Pensionsvorsorgemodell – wie der Kl behauptet – von vornherein unrealistische Planannahmen zugrunde lagen, betrifft das Risiko, dass die vom Kl erwartete „Selbstfinanzierung“ des Modells nicht eintritt, dass der Kl also – anders als angenommen und (angeblich) zugesichert – (zusätzliche) Eigenleistungen erbringen muss (sei es laufend oder bei Endfälligkeit der Fremdwährungskredite). Dieses Risiko entspricht jenem, das bei der (angeblich) unterbliebenen Aufklärung über die Möglichkeit von Tilgungs- oder Deckungslücken angesprochen worden wäre, weil es auch dabei um die Gefahr geht, dass der Kl (mehr) Eigenleistungen als angenommen und (angeblich) zugesichert zu erbringen hat. Wodurch sich die unterbliebene Aufklärung über den einen bzw den anderen Umstand inhaltlich unterscheiden sollte, konnte der Kl in seiner Revision daher nicht einmal ansatzweise darlegen.