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Fremdfinanzierte Pensionsvorsorge: Beratungsfehler – Verjährungsfrist

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1489

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kl spätestens Ende 2008 die Risikoträchtigkeit des fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodells bekannt war und die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, hält sich im Rahmen der Rsp: Nach den Feststellungen war dem Kl spätestens im November 2008 klar, dass das Gesamtkonzept nicht seinen Erwartungen entsprach und sich nicht wie angenommen entwickelte. Es war ihm bewusst, dass der Kredit am Ende der Laufzeit allein durch den Tilgungsträger nicht mehr getilgt werden kann, nachdem bereits seit Ende 2007 die monatlichen Ausschüttungen aus der Versorgungsrentenversicherung nicht mehr ausreichten, um die laufenden Fremdwährungskreditzinsen und die laufenden Beiträge zum Tilgungsträger zu bedienen. Es hatte sich ein Minussaldo auf dem Abwicklungskonto ergeben und der Kl war zu erheblichen Eigenleistungen angehalten. Auch war ihm eine Deckungslücke von ca 13.000 € prognostiziert worden.

Maßgeblich für den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehens, ist die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbstständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist. Bei einem fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodell ist dessen Untauglichkeit als sicheres Pensionsvorsorgemodell (die im konkreten Fall mit der den Zusagen gegenläufigen Entwicklung zutage trat) nur ein Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Daher trifft die Behauptung in der Revision nicht zu, es fehlten Feststellungen, zu welchem Zeitpunkt der Kl erkannt habe, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos „iSd Untauglichkeit des Investmentmodells als Pensionsvorsorge“ sei.

OGH 27. 4. 2018, 8 Ob 46/18z

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25678 vom 11.07.2018