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Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) kommen als Anlasstaten mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nur in Betracht, wenn sie „unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben“ begangen wurden (§ 21 Abs 3 StGB). Auch ein sogenannter „minderschwerer“ Raub nach § 142 Abs 2 StGB (Raub ohne Anwendung erhebliche Gewalt an einer Sache geringen Werts mit nur unbedeutenden Folgen der Tat) kann eine Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB sein.