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Das Ziel, Beweismittel für einen Zivilrechtsstreit zu gewinnen, rechtfertigt eine Videoüberwachung nicht.
Sachverhalt
Die Streitteile sind Grundnachbarn. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Kläger führt über das Grundstück der Beklagten. Die Kläger verfügen für die Zufahrt über ein verbüchertes Wegerecht.
Die Beklagten erwirkten ein rechtskräftiges Urteil, das den Klägern untersagt, auf ihrer Liegenschaft Fahrzeuge abzustellen und zu parken. Nach weiteren Vorfällen leiteten sie gegen die Kläger eine Unterlassungsexekution ein und erwirkten Beugestrafe. Die Kläger erhoben Impugnationsklagen, in denen sie ein titelwidriges Verhalten mit der Begründung bestritten, dass sie nur kurzfristig zum Be- und Entladen im Bereich des Servitutswegs gehalten hätten.
Um Beweismittel für das Exekutionsverfahren und andere Verfahren zu erhalten, installierten die Beklagten in der Folge Videokameras, die eine dauernde und identifizierende Überwachung ihres Grundstücks einschließlich des Wegbereichs (nicht aber der Liegenschaft der Kläger) ermöglichen.
Im vorliegenden Verfahren begehrten die Kläger von den Beklagten die Entfernung der Kameras. Die Videoüberwachung sei datenschutzrechtlich unzulässig und greife in unzumutbarer Weise in ihr Persönlichkeitsrecht ein, weil sie ihr Haus nicht unbeobachtet erreichen könnten.
Entscheidung
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Unter Berufung auf 8 Ob 108/05y = Zak 2006/125, 74 vertraten sie die Auffassung, dass die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit einen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff in die Privatsphäre durch eine Videoüberwachung bildet.
Der OGH lehnte diese Argumentation ab. In der Zwischenzeit habe der Gesetzgeber mit der DSG-Novelle 2010 konkrete Regelungen für Videoüberwachungen geschaffen. Abgesehen davon, dass die Beklagten keine Vorabgenehmigung nach dem DSG eingeholt haben, würden die Rechtfertigungsgründe, die in § 50a Abs 4 DSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor BGBl I 2017/120) geregelt sind, hier nicht vorliegen. Der Zweck der Gewinnung von Beweismitteln alleine reiche nicht aus.
Da das Klagebegehren zu weit gefasst ist (die Überwachung der nicht vom Wegerecht umfassten Liegenschaftsteile ist zulässig), verwies der OGH die Rechtssache zur weiteren Erörterung an das Erstgericht zurück.