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KG: Einlagenrückgewähr durch Gehaltszahlung – Aufrechnung mit Gewinnanteil

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GmbHG: § 63, §§ 82 f

UGB: § 168

Seine Zahlungspflicht an die Gesellschaft iZm mit seiner Stammeinlage kann der Gesellschafter nicht durch Kompensation mit einer Forderung an die Gesellschaft erfüllen (§ 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG); einer Aufrechnung durch die Gesellschaft steht § 63 Abs 3 GmbHG aber nicht entgegen, und zwar auch nicht bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung (hier: verbotene Einlagenrückgewähr durch Gehaltszahlung an die Gesellschafterin, obwohl diese trotz des bestehenden Angestelltenverhältnisses keine entsprechenden Leistungen erbrachte – Aufrechnung durch die Gesellschaft mit dem Gewinnanteil, der sich für die Gesellschafterin bei der jährlichen Gewinnverteilung nach Jahresabschluss ergibt).

OGH 28. 3. 2018, 6 Ob 128/17t

Entscheidung

Bei Zurückweisung der ordentlichen Revisionen (die vom BerufungsG bezeichnete erhebliche Rechtsfrage war nicht präjudiziell), erinnert der OGH daran, dass nach seiner stRsp § 63 Abs 3 GmbHG einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist (RIS-Justiz RS0059967). Dass dies auch bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung gilt, hat der OGH in der E 6 Ob 84/17x = RdW 2017/611 kürzlich klargestellt.

Klägerin ist im vorliegenden Fall eine GmbH & Co KG, die an die bekl Kommanditistin (Prokuristin) Gehaltszahlungen erbrachte, die unstrittig gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstießen (zur analogen Anwendung des § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG betr Einlagenrückgewähr auf eine KG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten, wenn bei der KG – wie hier – kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, vgl RIS-Justiz RS0123863). Das Angestelltenverhältnis der Bekl zur KG war zwar nach den Feststellungen kein Scheingeschäft, die Bekl hatte jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Gehalts aus dem aufrechten Dienstverhältnis, weil sie nicht leistungsbereit war (sie lehnte eine Mitarbeit im operativen Bereich ab).

Im Gesellschaftsvertrag ist ua vorgesehen, dass etwaige Geschäftsführer- oder Angestelltenbezüge der Kommanditisten zu Lasten ihres jeweiligen Gewinnanteils gehen und die Gewinnanteile der Kommanditisten auf ihrem jeweiligen variablen Verrechnungskonto gutgeschrieben bzw ihre Verlustanteile und Entnahmen abgeschrieben werden.

Wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart, verrechnete die kl KG die Gewinnanteile der Kommanditistin mit den Gehaltszahlungen und den Lohnnebenkosten und schrieb die Differenz dem Verrechnungskonto der Kommanditistin gut bzw ab. In dem einzigen Fall, in dem die Gewinnanteile der Kommanditistin geringer waren als die Gehaltszahlungen und Lohnnebenkosten, zahlte die Kommanditistin den entsprechenden Differenzbetrag mittels Überweisung auf das Verrechnungskonto zurück.

Die KG hat im vorliegenden Fall daher keinen Anspruch (mehr) auf Rückersatz der unzulässigen Einlagenrückgewähr. Da die Gehaltszahlungen nach dem Vorbringen der Kl aufwandswirksam eingebucht und bilanziert worden waren, minderten sie die jeweiligen Bilanzgewinne und damit die Gewinnanteile der bekl Kommanditistin. Dass die Bekl dennoch eine zu hohe Gewinnzuweisung erhalten hätte, legte die Kl nicht dar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25743 vom 25.07.2018