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Nach § 33a Abs 1 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, die innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Eine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion als Ursprungsgarantie eingesetzt wird.
Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung.
Im vorliegenden Fall stellt die Antragsgegnerin die angegriffene Marke über einen Verein einer großen Zahl an Produzenten steirischen Kürbiskernöls zur Verfügung, die sich in Lizenzverträgen verpflichten, unter Kontrolle der Antragsgegnerin die vorgegebenen Produktionskriterien für Öle der geschützten geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl“ einzuhalten. Im Gegenzug sind die Produzenten berechtigt, die Marke auf ihren eigenen Erzeugnissen anzubringen. Unter diesen Umständen wird die angegriffene Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen benutzt, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung nicht ausreicht.
Entscheidung
Der EuGH hat erst jüngst in der Rs C-689/15, Gözze (= Rechtsnews 23707 = RdW 2017/326), zur Nutzung einer Individualmarke im Rahmen eines Lizenzsystems zu Art 15 VO (EG) 207/2009 (UMV) ausführlich Stellung genommen. Anlassfall dieser Entscheidung war eine Individualmarke, die vom Markeninhaber nicht selbst verwendet, sondern über Lizenzverträge Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Die lizenzierten Unternehmer verwendeten die Marke ihrerseits als Gütesiegel, um die von der Markeninhaberin kontrollierte Qualität ihrer Produkte zu kennzeichnen. In dieser E hat der klargestellt, dass die Benutzung einer Individualmarke in dieser Weise keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung ist (Rn 45).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem Fall vergleichbar: Die Antragsgegnerin stellt die angegriffene Marke über einen Verein einer großen Zahl an Produzenten steirischen Kürbiskernöls zur Verfügung, die sich in Lizenzverträgen verpflichten, die vorgegebenen Produktionskriterien für Öle der geschützten geografischen Angabe „Steirisches Kürbiskernöl“ unter Kontrolle der Antragsgegnerin einzuhalten. Im Gegenzug sind die Produzenten berechtigt, die Marke auf ihren eigenen Erzeugnissen anzubringen.
Zutreffend ist das BerufungsG zum Ergebnis gelangt, dass unter diesen Umständen die angegriffene Marke nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion als Garantie für die Herkunft der Erzeugnisse aus einem einzigen Unternehmen benutzt wird, sondern als bloße Gewährleistung einer bestimmten Produktqualität, was für eine ernsthafte kennzeichenmäßige Nutzung nicht ausreicht (vgl idS auch Majchrzak, ÖBl 2017, 289), zumal § 33a MarkSchG richtlinienkonform nach (dem Art 15 UMV entsprechenden) Art 16 der RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) zu interpretieren ist (vgl 4 Ob 203/17g, Rechtsnews 25088).
Zu den Revisionsausführungen hält der OGH ua weiters fest, dass sich die Kontrollfunktion der Antragstellerin nicht einmal auf eine bestimmte Qualität des Produkts bezieht, sondern nur auf die Einhaltung der gem VO (EG) 510/2006 iVm VO (EG) 1263/96 festgelegten Produktspezifikationen der g.g.A. „Steirisches Kürbiskernöl“. Damit erfüllt die Marke allenfalls die Voraussetzungen einer Verbandsmarke (vgl § 62 Abs 4 MarkSchG), wobei allerdings eine Umschreibung nicht in Betracht kommt (PBl 1980, 30; Salomonowitz in Kucsko/Schuhmacher, marken.schutz2 § 11 Rz 14; vgl auch Zemann, ecolex 2017, 1001).
Weshalb die Rsp des EuGH nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten solle – wie die Revisionswerberin meint –, ist für den OGH nicht nachvollziehbar. Insbesondere aus § 16 MarkSchG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit zu differenzieren wäre.
Das im Rechtsmittel vorgetragene Argument, die bekämpfte Rsp ziehe die Löschung einer Vielzahl anderer Marken nach sich, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Revisionswerberin ist nicht in ihrem bloß auf der Rechtsbeständigkeit anderer Marken beruhenden Vertrauen geschützt, wonach ihr Lizenzmodell den Anforderungen des § 33a MarkSchG entspreche. Darüber hinaus muss mit einer – hier ohnehin nicht vorliegenden – Änderung der Rsp stets gerechnet werden (vgl RIS-Justiz RS0109026 [T1], [T2]). Der Löschungsantrag war daher nach Ansicht des OGH gerechtfertigt.