News

Fremdwährungskredit – Stop-Loss-Vereinbarung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299

Eine Stop-Loss-Vereinbarung ist ein (bedingter) Verkaufsauftrag (Konvertierungsauftrag), der nach Erreichen oder Unterschreiten eines Preislimits (Kurses) als unlimitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Konvertierungsauftrag zu einem Fixkurs von 1 € = 1,19 CHF, um das Risiko des Kl aus dem Fremdwährungskredit zu begrenzen, ihn also gegen drohende Verluste zu schützen.

Im vorliegenden Fall wurde die „Vereinbarung Limit für Devisengeschäfte“ dem Kl übergeben und ihm von einem Mitarbeiter der Bekl erläutert. Darin wird ua ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Limit-Auftrag bei einmaligem Erreichen des festgelegten Kurses (Limit) zum nächsten handelbaren Kurs und daher auch weit entfernt (mehrere Prozente) vom festgelegten Kurs durchgeführt werden kann. Dass mit der Aufhebung des Mindestkurses durch die Schweizer Nationalbank eine hohe Volatilität einherging, mag – ex-post betrachtet – zwar zutreffen, macht aber ex-ante die Stop-Loss-Order als Sicherungsmittel für Fremdwährungskredite weder generell untauglich, noch ist zu erkennen, wie die Bekl in der Lage gewesen sein sollte, zur Zeit der Vereinbarung im Februar 2013 die Änderung der Währungspolitik der Schweizer Nationalbank im Jänner 2015 vorherzusehen und darüber aufzuklären (so schon 7 Ob 28/17v, Rechtsnews 24523).

OGH 10. 4. 2018, 5 Ob 47/18z

Entscheidung

Im vorliegenden Fall lag nach Ansicht des OGH auch keine Fehlbeurteilung des BerufungsG darin, dass es die Frage nach der Verbrauchereigenschaft des Kl für rechtlich unerheblich erachtet hat:

Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen unwirksam, nach denen einem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG stellte sich hier jedoch nicht (vgl RIS-Justiz RS0121188 [T7]), weil schon nach allgemeinen Regeln der geschädigte Anleger (Kreditnehmer) sowohl die Falschberatung als auch deren Kausalität für die Anlageentscheidung zu beweisen hat (hier: Beibehaltung des Fremdwährungskredits und Absicherung mit einer Stop-Loss-Order; vgl allgemein: RIS-Justiz RS0022862 [T7; T10]); Beweiserleichterungen dafür – wie im Arzthaftungsrecht – bestehen für geschädigte Anleger in diesem Zusammenhang nicht (RIS-Justiz RS0022862 [T9], RS0106890 [T32]).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25772 vom 31.07.2018