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Änderung von KMG und AltFG – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden

BGBl I 2018/48, ausgegeben am 31. 7. 2018

Zur grds unverändert übernommenen RV 187 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 25551.

Mit der vorliegenden Novelle werden die Art 1 Abs 3 und Art 3 Abs 2 der ProspektVO umgesetzt [VO (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der RL 2003/71/EG] und zugleich das Prospektrecht vereinfacht:

Neue Schwellenwerte

Künftig fallen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als 2 Mio € unter das AltFG, jene darüber unter das KMG, wobei die Obergrenze über einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten zu berechnen ist. Die Unterscheidung zwischen „Veranlagungen gem KMG“, „Wertpapieren gem KMG“ und „alternativen Finanzinstrumenten gem AltFG“ entfällt.

Die Prospektpflichten stellen sich künftig im Wesentlichen wie folgt dar:

-Unter 250.000 € Gesamtgegenwert binnen 12 Monaten ist weder ein Informationsblatt noch ein Prospekt erforderlich (weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen);
-Zwischen 250.000 € und weniger als 2 Mio € Gesamtgegenwert binnen 12 Monaten ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach dem AltFG zu erstellen (mit einer Kohärenzprüfung durch den Betreiber einer Internetplattform oder eines Prüfers). Damit fallen auch zahlreiche Wertpapiere und Veranlagungen (zB Kommanditbeteiligungen), die bislang ab einem Gesamtgegenwert von 250.000 € binnen 12 Monaten prospektpflichtig waren, nun unter das erleichterte Regime des AltFG.
Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen 7 Jahren 5 Mio € übersteigt; diese unterliegen der Prospektpflicht gem KMG, weil in dieser Größenordnung die angemessene Informationen für Anleger erforderlich ist.
-Zwischen 2 Mio € und weniger als 5 Mio €:
  • für Wertpapiere ist der KMG-Prospekt unter der Prospektbilligung durch die FMA gem § 8a KMG nach dem Schema F gem der Anlage F des KMG (für das Inland) zu erstellen, optional der EU-Prospekt;
  • für Veranlagungen ist der KMG-Prospekt unter der Prospektprüfung gem § 8 KMG nach dem Schema F oder nach dem Schema C gem der Anlage C des KMG zu erstellen;
  • soweit die Voraussetzungen des AltFG vorliegen, kann neben einer KMG-Emission nach dem Schema F auch eine AltFG-Emission erfolgen, solange der Gesamtgegenwert aller Emissionen weniger als 5 Mio € beträgt.
-Ab 5 Mio € ist für Wertpapiere der EU-Prospekt mit FMA-Billigung und für Veranlagungen der KMG-Prospekt ohne FMA-Billigung nach dem Schema C zu erstellen.

Hinsichtlich Genossenschaften wird im KMG die Ausnahme für Geschäftsanteile an Genossenschaften bis zu einem Gesamtgegenwert von 750.000 € binnen 12 Monaten gestrichen, wodurch künftig auch für diese grundsätzlich die allgemeine Grenze iHv 2 Mio € binnen 12 Monaten maßgeblich ist. Bestehen bleibt die Ausnahme im AltFG, wonach für Geschäftsanteile an Genossenschaften erst ab einem Gesamtgegenwert von 750.000 € binnen 12 Monaten ein Informationsblatt gem AltFG zu erstellen ist.

Angleichung von AltFG und KMG

Neben dem Entfall der Unterscheidung zwischen Veranlagungen und Wertpapieren gem KMG und „alternativen Finanzinstrumenten gem AltFG“, können künftig alle Emittenten das erleichterte Regime des AltFG unterhalb der Prospektschwelle nutzen, weil die bisherigen Einschränkungen auf KMU, operative Tätigkeit und Nicht-Konzessionsträger entfallen.

Als Grund für diese Angleichung nennen die ErläutRV insb die hohe Komplexität der bisherigen Rechtslage, die für den Normadressaten insofern problematisch ist, als eine falsche Einschätzung der Rechtslage (der Normadressat meint irrtümlicherweise er befinde sich im Anwendungsbereich des AltFG und erstellt daher ein Informationsblatt und keinen Prospekt) zu gerichtlichen Strafen nach § 15 KMG führen kann.

Klarstellungen und Verbesserungen im AltFG

Daneben werden eine Reihe von Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen und Unklarheiten im Verhältnis AltFG-KMG beseitigt. So wird etwa § 3 Abs 1 AltFG (Anwendungsbereich) entsprechend der ProspektVO und dem Gleichklang mit dem KMG neu gefasst und die Regelung, nach der ein Emittent grundsätzlich binnen 12 Monaten pro Anleger maximal 5.000 € entgegennehmen darf, in den neuen § 3a AltFG (Anlegerschutz) überführt; damit wird klargestellt, dass ein Verstoß nicht zu einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich des AltFG führt, sondern gem § 6 AltFG zu bestrafen ist.

Weiters werden die Pflichten des Emittenten und des Betreibers der Internetplattform präzisiert (§ 5 AltFG), die bislang bestehende doppelte Prüfpflicht der vom Emittenten bereitgestellten Informationen (gem § 4 Abs 9 AltFG durch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte etc und gem § 5 Abs 3 AltFG durch den Plattformbetreiber) entfällt und der Inhalt der Prüfpflicht wird präzisiert. Des Weiteren dürfen nunmehr sämtliche Rechtsträger mit einer Konzession gem WAG 2018 eine Internetplattform zur Vermittlung von Wertpapieren im Rahmen des AltFG betreiben.

Inkrafttreten

Die Novelle tritt mit 21. 7. 2018 bzw 1. 8. 2018 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25774 vom 31.07.2018