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Nach § 10 Abs 3 StRegG ist der Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Ist der Antragsteller im Verfahren zur Ausstellung einer Strafregisterauskunft jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist dieser verpflichtet, die Identität des Antragstellers zu überprüfen und nur beim Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung an die Behörde heranzutreten.
VwGH 21. 6. 2018, Ro 2018/01/0001
Entscheidung
Zu einer vergleichbaren Konstellation iZm einem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 hat der VwGH bereits festgehalten, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist, weil der Rechtsanwalt gem § 9 Abs 1 RAO verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und iS dieser Bestimmung die Identität des Auskunftswerbers zu überprüfen hat (vgl VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0014, Rechtsnews 22313).
Diese Rsp ist auf die vorliegende Konstellation nach § 10 Abs 3 Strafregistergesetz 1968 zu übertragen.
Zum Vorbringen der Amtsrevision, der rechtsanwaltliche Parteienvertreter würde damit auch behördliche Aufgaben erfüllen, hält der VwGH entgegen, dass das Einschreiten eines Rechtsanwalts die Behörde nicht von der Verpflichtung gem § 10 Abs 1 bzw Abs 3 erster Satz Strafregistergesetz 1968 enthebt, die Identität des Antragstellers bei Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung festzustellen. Die Behörde hat lediglich die besondere Vertrauensstellung des Rechtsanwaltes nach der RAO und darauf aufbauend seine Angaben beweiswürdigend bei der Identitätsfeststellung zu berücksichtigen.
Letztlich stimmt der VwGH der Überlegung in der Lit zu, dass es wohl sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, einer Person eine Strafregisterbescheinigung nur bei persönlichem Erscheinen auszustellen, auch wenn sie nicht fähig ist, bei der Behörde persönlich zu erscheinen.