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EuGH: Überschrittene Obergrenze für Großkredite – "Strafzinsen"?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2013/36/EU: Art 64, Art 65

VO (EU) 468/2014: Art 48

VO (EU) 575/2013: Art 395

1. Art 395 Abs 1 VO (EU) 575/2013 [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ...] verbietet es Kreditinstituten (ua), gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden Risikopositionen zu halten, deren Wert 25 % ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt. Art 395 Abs 5 VO (EU) 575/2013 erlaubt jedoch eine Überschreitung der Obergrenzen des Art 395 Abs 1 VO (EU) 575/2013 für Risikopositionen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Erfüllt ein Kreditinstitut die Voraussetzungen des Art 395 Abs 5 VO (EU) 575/2013 für ein Überschreiten der Obergrenzen, darf eine nationale Regelung nicht vorsehen, dass von diesem Kreditinstitut behördlich automatisch Abschöpfungszinsen erhoben werden.

2. Damit, dass ein Kreditinstitut der nationalen Aufsichtsbehörde die Überschreitung der Obergrenzen des Art 395 Abs 1 der VO (EU) 575/2013 meldet, kann ein Aufsichtsverfahren noch nicht als formell eingeleitet iSd Art 48 Abs 3 der VO (EU) 468/2014 der EZB (SSM-Rahmenverordnung) angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbehörde in einem Parallelverfahren wegen ähnlicher Verstöße bereits einen Bescheid erlassen hat.

EuGH 7. 8. 2018, C-52/17, VTB Bank (Austria)

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BVwG.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 25103.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 64 und Art 65 Abs 1 der RL 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie Art 395 Abs 1 und 5 der VO (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) 648/2012 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der von einem Kreditinstitut bei Überschreitung der in Art 395 Abs 1 der VO (EU) 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen für Risikopositionen automatisch Abschöpfungszinsen erhoben werden, selbst wenn es die in Art 395 Abs 5 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Kreditinstitut diese Obergrenzen überschreiten darf.
2.Art 48 Abs 3 der VO (EU) 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. 4. 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein Aufsichtsverfahren weder dann als formell eingeleitet iS dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn ein Kreditinstitut der nationalen Aufsichtsbehörde die Überschreitung der in Art 395 Abs 1 der VO (EU) 575/2013 vorgesehenen Obergrenzen meldet, noch dann, wenn die Aufsichtsbehörde in einem Parallelverfahren wegen ähnlicher Verstöße bereits einen Bescheid erlassen hat.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25824 vom 08.08.2018