Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Wenn die Ausführung des Werks aus vom Besteller zu vertretenden Gründen unterbleibt, hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Nichtausführung entstandenen Ersparnisse. Dem Werkunternehmer ist nicht sein bisheriger Aufwand zu ersetzen, sondern das Entgelt abzüglich der Ersparnisse zu leisten.
Solange das Entgelt zumindest die ersparten variablen Kosten übersteigt, besteht der Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB auch im Fall eines Verlustgeschäfts des Werkunternehmers. Schließlich verbessert auch ein Verlustgeschäft das unternehmerische Gesamtergebnis, wenn durch das Entgelt Fixkosten wenigstens zum Teil abgedeckt werden können.
Entscheidung
Die Vorinstanzen lehnten einen Entgeltanspruch des Werkunternehmers mit der Begründung ab, dass es sich um ein Verlustgeschäft gehandelt und der Werkunternehmer keinen bereits getätigten Aufwand nachgewiesen habe.
Der OGH verwies darauf, dass es nicht auf die Aufwendungen ankommt, sondern dem Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB das Entgelt abzüglich der ersparten Aufwendungen gebührt. Dass dem Werkunternehmer im Fall der Ausführung des Werks ein Verlust verblieben wäre, ändere daran grundsätzlich nichts. Dies erläuterte der OGH an dem Fall, dass dem vereinbarten Entgelt von 80 Kosten von 100 (Fixkosten von 60 und variable Kosten von 40) gegenüberstehen. Auch hier stehe dem Werkunternehmer das Entgelt abzüglich der ersparten variablen Kosten (dh 80 minus 40) zu.