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Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. 1. 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)

BGBl I 2018/61, ausgegeben am 14. 8. 2018

Mit dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz (1. BRBG, BGBl I 1999/191) traten alle einfachen Gesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. 1. 1946 kundgemacht worden waren, mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft, sofern sie nicht im Anhang zum 1. BRBG angeführt waren.

Nach derselben Methode werden mit dem 2. BRBG nun alle (einfachen) Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. 1. 2000 kundgemacht wurden und noch als Bundesrecht in Geltung stehen, mit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft gesetzt, sofern sie nicht in der Anlage zu diesem Bundesgesetz aufgezählt sind.

Nach den ErläutRV (RV 192 BlgNR 26. GP) fallen in den Anwendungsbereich des 2. BRBG rund 5.000 Rechtsvorschriften, von denen rund 2.450 außer Kraft treten sollen; es handelt sich dabei nach den ErläutRV primär um gegenstandslos gewordene Rechtsvorschriften, die also heute keinen (sinnvollen) Anwendungsbereich mehr haben (etwa wenn der zeitliche Rechtsfolgenbereich der Norm beendet ist oder die Norm ausdrücklich oder implizit auf bestimmte Zeiträume in der Vergangenheit beschränkt war oder auf Sachverhalte abstellt, die sich heute nicht mehr ereignen können). Um möglichst große Transparenz darüber zu schaffen, welche Rechtsvorschriften von der generellen Außerkrafttretensanordnung tatsächlich betroffen sind, enthalten auch die ErläutRV eine Anlage, in der Rechtsvorschriften demonstrativ aufgezählt sind, die mit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft treten – also danach keinesfalls mehr gelten.

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich des 2. BRBG ausgenommen sind ua Bundesverfassungsgesetze (zur letzten Rechtsbereinigung siehe hier das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl I 2008/2, Rechtsnews 4234) und Vereinbarungen gem Art 15a B-VG; auf Grundsatzgesetze hingegen sind die Regelungen des 2. BRBG betr das Außerkrafttreten und dessen Rechtswirkungen sinngemäß anzuwenden (§ 6 2. BRBG). Ausgenommen sind außerdem ua Staatsverträge; ihre Evaluierung bleibt einem eigenen Rechtsbereinigungsprojekt vorbehalten, das vom BMEIA durchzuführen ist.

Die Anordnung des Außerkrafttretens gilt weiters nicht für Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen, für Verordnungen, die auf Grund von Verfassungsgesetzen erlassen wurden (zB Ermächtigung der Bundesregierung bzw ihrer Mitglieder zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen; weitere Beispiele vgl ErläutRV 192 BlgNR 26. GP, S. 7), und für Verordnungen, die nicht im BGBl kundgemacht wurden (das sind va sog „Verwaltungsverordnungen“ iSd § 4 Abs 1 Z 2 BGBlG, dh an unterstellte Verwaltungsorgane gerichtete allgemeine Weisungen).

Zum Außerkrafttreten und dessen Rechtswirkungen stellt § 3 2. BRBG zunächst klar, dass eine Rechtsvorschrift ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften umfasst, durch die sie geändert oder ergänzt wurde; tritt eine Rechtsvorschrift außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Änderungen – auch nach dem 31. 12. 1999. Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift bewirkt gem § 5 2. BRBG, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. 1. 2019 ereignet haben bzw die sich nach dem 31. 12. 2018 ereignen, wenn und insoweit sich ihre Anwendbarkeit auf diesen Sachverhalt aus einer anderen Rechtsvorschrift ergibt. Mit dem Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes treten auch die Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft, die auf seiner Grundlage erlassen wurden.

Zu den Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage hält § 4 2. BRBG ua fest, dass diese Rechtsvorschrift in ihrer am 31. 12. 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht bleibt bzw spätestens mit Ablauf des Tages außer Kraft tritt, der in der Anlage für diese Rechtsvorschrift als Außerkrafttretensdatum genannt ist. Wurde ein Bundesgesetz nach dem 31. 12. 1945 wiederverlautbart, gilt es mit dem Tag nach der Herausgabe bzw Kundmachung der (zeitlich letzten) Wiederverlautbarung als Bundesgesetz mit dem wiederverlautbarten Text. Durch die Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage ändert sich weder ihr Titel oder ihre Eigenschaft als Gesetz oder als Verordnung, noch tritt eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift dadurch wieder in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25854 vom 16.08.2018