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Quota litis-Verbot auch für Winkelschreiber

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 879 Abs 2 Z 2

RAO: § 8

Das Anbot einer umfassenden und entgeltlichen rechtlichen Betreuung bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Nicht-Anwalt (hier: „Spielerschützer“) greift in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte ein.

Da zwischen Rechtsanwälten und Personen, die in deren Vertretungsvorbehalt eingreifen, ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kann jeder Anwalt gegen den Eingriff mit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsklage vorgehen. Selbst ein Rechtsanwalt, der einen Glücksspielkonzern vertritt, kann einen „Spielerschützer“, der eine umfassende rechtliche Betreuung der Spieler anbietet, auf Unterlassung klagen.

Dem Verbot von Streitanteilsvergütungen (quota litis) unterliegen nicht nur Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer, sondern auch Personen, die diesen Berufsgruppen vorbehaltene Leistungen erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass sie den Anschein erwecken, einer dieser Berufsgruppen anzugehören, ist nicht erforderlich.

OGH 17. 7. 2018, 4 Ob 14/18i

Anmerkung

Der klagende Rechtsanwalt vertritt einen Glücksspielkonzern. Der Beklagte, der kein Anwalt ist, setzt sich als „Spielerschützer“ für die Rechte von Spielern ein, die an den Glücksspielautomaten des Konzerns Geld verloren haben. Er betreibt eine Website, auf der er eine umfassende (außergerichtliche) rechtliche Beratung und Betreuung bei der Geltendmachung von Ansprüchen anbietet und von seinen Erfolgen berichtet. Für seine Unterstützung verlangt er einen Teil des erstrittenen Betrags als Entgelt.

Mit seiner auf den anwaltlichen Vertretungsvorbehalt, das Quota litis-Verbot und das Wettbewerbsrecht gestützten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, wobei die Unterlassungsbegehren sehr allgemein formuliert waren („einem Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben und/oder zu bewerben“, „für außergerichtliche rechtliche Beratungsleistungen die Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen“). Der OGH billigte die Stattgebung des gegen die Beratungsleistungen gerichteten Unterlassungsbegehrens durch das Berufungsgericht. Darüber hinaus gab der auch dem auf das An-Sich-Lösen bezogenen Begehren (offensichtlich gleichgesetzt mit der hier eigentlich vorliegenden Streitanteilsvergütung) sowie dem Veröffentlichungsbegehren statt.

Ob das Verbot von Streitanteilsvergütungen nur für Personen, die sich als Angehörige der von § 879 Abs 2 Z 2 ABGB erfassten Berufsgruppen ausgeben, oder auch für sonstige Winkelschreiber gilt, war bisher strittig (siehe zB Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 879 Rz 16). Der OGH gelangte zum Schluss, dass es nicht auf die Vorspiegelung einer Berufsbefugnis, sondern nur auf die Erbringung der vorbehaltenen Leistungen ankommt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25896 vom 22.08.2018