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Schwere Sachbeschädigung – Entleeren von Feuerlöschern

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 126

1. Die Entleerung von elf Feuerlöschern in einer Tiefgarage ist als schwere Sachbeschädigung iSd § 126 Abs 1 Z 5 StGB zu qualifizieren, weil es sich hiebei um eine Sachbeschädigung „an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11)“ handelt.

2. Für die Berechnung, ob durch eine Sachbeschädigung „an der Sache ein 5.000 € übersteigender Schaden“ herbeigeführt worden ist (§ 126 Abs 1 Z 7 StGB), ist nur der Schaden maßgebend, der unmittelbar an der Sache selbst entstanden ist; ein mittelbarer Schaden ist hingegen nicht einzuberechnen. Im vorliegenden Fall wäre die Berücksichtigung der Kosten des Feuerwehreinsatzes als Schaden somit schon im Ansatz rechtlich verfehlt.

OGH 17. 5. 2018, 12 Os 19/18p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25911 vom 24.08.2018