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1. Die Entleerung von elf Feuerlöschern in einer Tiefgarage ist als schwere Sachbeschädigung iSd § 126 Abs 1 Z 5 StGB zu qualifizieren, weil es sich hiebei um eine Sachbeschädigung „an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11)“ handelt.
2. Für die Berechnung, ob durch eine Sachbeschädigung „an der Sache ein 5.000 € übersteigender Schaden“ herbeigeführt worden ist (§ 126 Abs 1 Z 7 StGB), ist nur der Schaden maßgebend, der unmittelbar an der Sache selbst entstanden ist; ein mittelbarer Schaden ist hingegen nicht einzuberechnen. Im vorliegenden Fall wäre die Berücksichtigung der Kosten des Feuerwehreinsatzes als Schaden somit schon im Ansatz rechtlich verfehlt.