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Zum Diebstahl durch Einbruch in ein Gebäude „oder sonst in einen anderen umschlossenen Raum“ (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) enthält § 129 Abs 2 Z 1 StGB eine Qualifikation für den Fall des Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte. Die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 130 Abs 2 StGB nennt als taugliche Vortat zwar (ua) den Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs 1 StGB; taugliche Vortaten sind jedoch auch Einbruchsdiebstähle nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB, zumal jede Wohnstätte iSd Abs 2 Z 1 zugleich ein Gebäude bzw ein Raum ist, wie sie in Abs 1 Z 1 des § 129 StGB genannt werden.