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1. Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB, in denen der OGH weiterhin keine abstrakt mathematische Formeln erkennen kann; die Strafzumessung wird deshalb trotzdem nicht zu einem gerichtlichen „Befindlichkeitsakt“ (Ablehnung des Vorbringens in der Berufung, eine „Einstiegsstrafe“ sei nach „herrschender Dogmatik“ mit einem Drittel der Höchststrafe zu bemessen).
2. Ein Milderungsgrund ist es ua, wenn der Täter „durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung erlitten hat“ (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB). Die Heranziehung dieses Milderungsgrundes jedoch kommt nicht in Betracht, wenn die Körperverletzung dem Angeklagten vom Opfer Jahre nach den gegenständlichen Taten aufgrund erneuter sexueller Annäherungsversuche zugefügt wurde und damit gerade nicht unmittelbare Folge der gegenständlichen Taten war („durch die Tat oder als deren Folge“). Weiterer Ausgleich (neben der hiefür bereits erfolgten Verurteilung des Opfers) für die „Selbstjustiz“ ist im Privatrecht zu suchen, nicht bei öffentlich-rechtlichen legitimierten Unrechtsfolgen.