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SPA-Leistungen im 5-Sterne-Wellnesshotel – USt-Satz

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG 1994: § 10

Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit b UStG 1994 (idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118) ermäßigt sich die Steuer auf 10 % für „die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen“ (Anm: derzeit 13 % gem § 10 Abs 3 Z 3 lit a UStG 1994; ab 1. 11. 2018 wieder 10 % gem § 10 Abs 2 Z 3 lit c UStG idF BGBl I 2018/12; siehe Rechtsnews 25318).

SPA-Leistungen (Beauty- und Kosmetikleistungen) in einem 5-Sterne-Wellnesshotel zählen allerdings nicht zum Begriff der „regelmäßig“ mit der Beherbergung „verbundenen Nebenleistungen“ und können daher nicht mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

Selbst wenn die Gäste von Wellnesshotels der 5-Sterne-Kategorie sich ein solches Angebot erwarten sollten, verstieße es gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer, würde man die strittigen SPA-Leistungen mit dem begünstigten Steuersatz besteuern, wenn sie von einem Hotel der 5-Sterne-Kategorie im Rahmen von Hotelarrangements erbracht werden, die gleichen Leistungen aber mit dem Normalsteuersatz belegen, wenn sie von einem Hotel einer niedrigeren Kategorie erbracht werden.

VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0075

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25937 vom 29.08.2018