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UStG 1994: § 10
Nach § 10 Abs 2 Z 1 UStG 1994 idF vor BGBl I 2015/118 unterlag die Lieferung der – in Z 44 der Anlage zum UStG taxativ aufgezählten – Kunstgegenstände dem ermäßigten Steuersatz von 10 % (nunmehr: ermäßigter Steuersatz von 13 % gem § 10 Abs 3 Z 1 UStG iVm Z 10 der Anlage 2). Kunstfotografien sind allerdings in der Anlage nicht genannt. Der Verkauf von Kunstfotografien (fremder Künstler) durch einen Kunsthändler unterliegt daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Allerdings ist nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1994 (idF BGBl I 2012/112) der ermäßigte Steuersatz auf „die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ anzuwenden (nunmehr: 13 % gem § 10 Abs 3 Z 4 UStG 1994). Darunter fällt auch der Verkauf von (eigenen) Kunstwerken durch den Künstler selbst. Wenn die Tätigkeit eines Fotografen eine künstlerische ist, unterliegt der Verkauf eigener Kunstfotografien einem ermäßigten Steuersatz.
VwGH 21. 3. 2018, Ro 2015/13/0010