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Besteht „kein Anfangsverdacht“, hat die Staatsanwaltschaft gem § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, den Anzeiger davon zu verständigen und darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. „Kein Anfangsverdacht“ liegt auch dann vor, wenn das angezeigte Verhalten zwar tatbständigsmäßig ist, Ermittlungen wegen eines Strafausschließungsgrundes (im weiteren Sinn) aber nicht in Betracht kommen. Auch in einem solchen Fall ist daher nach § 35c StAG vorzugehen.
Würde eine Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet (ohne Ermittlungsverfahren) „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“, hätte das Gericht einen Antrag auf Fortführung gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn mit einer Einstellung (ua) die Information über die Möglichkeit eines Antrags auf Fortführung verbunden ist (vgl § 194 Abs 2 StPO).
Entscheidung
Dass (wie hier) mit einem Absehen von einem Ermittlungsverfahren nach § 35c StAG vorzugehen ist, begründet der OGH damit, dass ein „Anfangsverdacht“ nach § 1 Abs 3 StPO erfordert, dass eine Straftat iSd StPO vorliegt, worunter nichts anderes zu verstehen ist als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie insb des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt (Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 1).