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EMR: Art 6
Dem Gericht steht es offen, mit dem von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen auch ohne die Parteien zu kommunizieren – etwa zur Wahrung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) oder der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO). Hält es aber (wie hier) die Beteiligung einer Partei (hier: WKStA) an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei (hier: Beschuldigter) Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.