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Ermittlungsverfahren – Kontakt mit Sachverständigen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EMR: Art 6

StPO: § 9, § 55, § 104, § 126

Dem Gericht steht es offen, mit dem von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen auch ohne die Parteien zu kommunizieren – etwa zur Wahrung des Beschleunigungsgebots (§ 9 Abs 1 StPO) oder der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 126 Abs 2c StPO). Hält es aber (wie hier) die Beteiligung einer Partei (hier: WKStA) an einem Gespräch mit dem Sachverständigen über die weitere Vorgangsweise in Bezug auf den Gutachtensauftrag und darauf gerichtete Anträge für geboten, hat es der anderen Partei (hier: Beschuldigter) Gelegenheit zu geben, an diesem Gespräch teilzunehmen.

OGH 25. 6. 2018, 17 Os 7/18k (17 Os 13/18t, 17 Os 14/18i)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25942 vom 30.08.2018