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Aufrechnung gegen das Kontoguthaben durch die Bank

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 914, § 1438, § 1440

EO: § 292i, § 293

In Bank-AGB kann vereinbart werden, dass die Bank das pfändbare Guthaben des Kunden auf seinem Girokonto mit dessen fälligen Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag aufrechnen darf. Der Begriff „pfändbar“ bezieht sich dabei auf die Aufrechnungsbeschränkung des § 292i EO.

Wenn die Bank ein Guthaben des Kunden auf seinem Girokonto mit dessen Verbindlichkeit aus einem Kreditvertrag aufrechnet, ist die Pfändungsbeschränkung des § 292i EO analog anzuwenden. Diese Beschränkung schützt nur die Mittel zur laufenden Lebenshaltung, nicht aber angespartes Guthaben, selbst wenn es aus nicht pfändbaren Einkünften gebildet worden ist. Von der Aufrechnung ausgenommen ist das Guthaben nur mit jenem Betrag, der dem nicht pfändbaren Teil der Einkünfte des Kunden für den Zeitraum bis zum nächsten Auszahlungstermin entspricht.

OGH 28. 6. 2018, 9 Ob 22/18b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25970 vom 04.09.2018