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Gem § 136 Abs 1 StGB („Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen“) ist zu bestrafen, wer – ohne Einwilligung des Berechtigten – ein Fahrzeug in Gebrauch nimmt, „das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist“. Nach § 136 Abs 4 StGB ist der Täter ua nicht zu bestrafen, wenn „ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber anvertraut war“.
Anvertrauen meint in diesem Zusammenhang die Erteilung einer generellen Fahrerlaubnis, mag sie auch bestimmten Einschränkungen unterliegen, nicht aber die bloß fallweise oder vorübergehende Überlassung eines Fahrzeugs, die einem einzelnen Auftrag oder bestimmten Zweck dient. Besteht die Arbeitspflicht des Dienstnehmers im Lenken eines Fahrzeugs, das ihm vom – nicht bloß vorübergehend – verfügungsberechtigten Dienstgeber übergeben wurde, so ist es idR anvertraut. Überschreitet der Dienstnehmer eine ihm erteilte Fahrerlaubnis, so bleibt er jedenfalls straffrei (also selbst bei erheblichen Gebrauchsüberschreitungen) und muss (nur) mit dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen (sog „Dienstnehmerprivileg“).
Inhalt des vorliegenden Dienstverhältnisses war die Durchführung von Zustellfahrten, wozu die Dienstgeberin dem Dienstnehmer ein Fahrzeug übergeben hatte. Dass die Dienstgeberin Fahrten außerhalb des Bundeslandes und außerhalb des Bundesgebiets untersagt hat, steht einem Vertrauensverhältnis iSd § 136 Abs 4 StGB nicht entgegen.