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EuGH-GA: Disziplinarstrafe vor Anwendbarkeit des Unionsrechts

Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2000/78/EG: Art 2

Auch wenn ein Disziplinarerkenntnis im Bereich des Beamtendisziplinarrechts (hier: Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung des Ruhegehalts) nunmehr gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung nach Art 2 der RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) verstieße, bleibt die Rechtsgestaltungswirkung eines solchen rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses nach Ansicht des Generalanwalts weiterhin aufrecht, wenn es zu einem Zeitpunkt erging, in dem Unionsrechtsbestimmungen, insb die RL 2000/78/EG, noch nicht maßgebend waren.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 5. 9. 2018 zu C-258/17, E.B.

Ausgangsfall

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/12/0072 (EU 2017/0001), Rechtsnews 23583.

E.B., der im Jahr 1942 geborene Kl, wurde 1974 während seiner Zeit im österreichischen Polizeidienst wegen des Versuchs sexueller Handlungen mit Personen männlichen Geschlechts im Alter von 14 und 15 Jahren strafrechtlich verurteilt und disziplinarrechtlich zwangsweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (bei 25%iger Kürzung seines Ruhegehalts).

Das österreichische Recht enthielt damals zwei unterschiedliche Straftatbestände: „Schändung“ (sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren) und „Unzucht“ (männliche homosexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren). Letzterer Straftatbestand wurde im Jahr 2002 als eine unzulässige Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung angesehen und aufgehoben.

Im Ausgangsverfahren wendet sich der Kl im Wesentlichen dagegen, dass er weiterhin nur ein gekürztes Ruhegehalt erhält; die gegen ihn verhängten strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen seien diskriminierend.

Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund möchte der VwGH im Wesentlichen wissen, ob die Kürzung des Ruhegehalts mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung nach Art 2 der RL 2000/78/EG (GleichbehandlungsrahmenRL) vereinbar ist, auch wenn die ursprüngliche Disziplinarentscheidung vor Inkrafttreten dieser RL Bestandskraft erlangt hatte. Außerdem fragt der VwGH danach, wie und von welchem Zeitpunkt an der Diskriminierung möglicherweise abzuhelfen gewesen wäre.

Schlussanträge

Keine neuerliche Beurteilung einer rk Entscheidung

Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rsp des EuGH weist der Generalanwalt zum vorliegenden Fall darauf hin, dass die Zwangsversetzung in den Ruhestand und Festsetzung der gekürzten Ruhegehaltsansprüche einen „abgeschlossenen Sachverhalt“ darstellen (dh einen Sachverhalt, der bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG abgeschlossen wurde) und dass die laufenden Ruhegehaltszahlungen an den Kl iSd Rsp des EuGH auch nicht als „künftige Auswirkungen“ angesehen werden können, die beseitigt oder angepasst werden müssten. Die Disziplinarentscheidung wurde bereits in den 1970er Jahren ohne Erfolg angefochten und es gab seitdem keine neue Entscheidung. Auch die Umstände, die der Disziplinarentscheidung zugrunde lagen, waren alle in den 1970er Jahren eingetreten. Es gibt somit keine aktuellen Fakten, die für eine Überprüfung auf der Grundlage der RL 2000/78/EG in Betracht kämen.

Was der Kl im vorliegenden Fall tatsächlich verlangt, ist die erneute Beurteilung einer bestandskräftigen Disziplinarentscheidung unter Anwendung neuer Antidiskriminierungsbestimmungen, um Folgewirkungen für die monatlichen Ruhegehaltszahlungen festzulegen. Nach Ansicht des Generalanwalts gewährt das Unionsrecht dem Einzelnen aber eindeutig kein Recht, im Licht einer neuen Rechtslage die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung zu verlangen, von der er im Laufe seines Lebens betroffen wurde und die nachteilige Auswirkungen auf sein Ruhegehalt (oder andere Leistungen) hatte oder gehabt haben mag. Für eine derart weitreichende Rechtsauffassung bietet das Unionsrecht einfach keine Grundlage.

Maßgeblicher Kontext der Zeit

Der Generalanwalt verkennt zwar nicht, dass das Vorbringen des Kl auch ein sehr viel tiefer gehendes moralisches Argument enthält, nämlich dass Österreich nach Inkrafttreten der RL 2000/78/EG und nach einschlägigen Urteilen des EGMR aktiv für vergangenes Unrecht Entschädigung leisten hätte müssen; seiner Ansicht nach ergibt sich eine derartige Verpflichtung jedoch nicht aus dem Unionsrecht.

Zudem werden Verwaltungsentscheidungen im spezifischen Kontext ihrer Zeit erlassen. Der strafrechtliche, disziplinarische und moralische Rahmen in Österreich und anderswo in Europa hat sich seit 1975 erheblich gewandelt. So werden nunmehr beispielsweise in Österreich Disziplinarmaßnahmen nur gegen Polizeibeamte verhängt, deren Handlungen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei untergraben. Eine strafrechtliche Verurteilung hat jedoch automatisch die Entlassung zur Folge und zwar ohne Anspruch auf Ruhegehalt. Das Schutzalter liegt in Österreich jetzt sowohl für Homosexuelle als auch für Heterosexuelle bei 14 Jahren. Die moralischen Maßstäbe entwickeln sich also weiter.

Außerdem sind moralische Argumente oftmals zweischneidig. Bei komplexen Fallgestaltungen, in denen – wie hier – mehrere moralische Urteile zu fällen sind, sind sie eine zweischneidige Angelegenheit. Abgesehen von extremen Situationen offensichtlicher und offenkundiger Missachtung grundlegender Werte der Menschlichkeit, die unabhängig vom Zeitpunkt zur Wiedergutmachung des geschehenen Unrechts verpflichten, sollte es daher der Gesellschaft und ihrem Recht erlaubt sein, sich schrittweise weiterzuentwickeln, wobei Vergangenes in der Vergangenheit ruhen darf.

Vorschlag des Generalanwalts

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH daher vor, die erste Vorlagefrage des VwGH wie folgt zu beantworten:

Art 2 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung des Ruhegehalts verfügt wurde, nicht entgegen, wenn

-für diese Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Ergehens Unionsrechtsbestimmungen, insb die RL 2000/78, noch nicht maßgebend waren, jedoch
-eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich dieser RL erlassen würde.

Aufgrund dieser Rechtsansicht müssen die weiteren Fragen des VwGH nicht beantwortet werden (etwa betr „Rückwirkung“ einer neuen Beurteilung), der Generalanwalt geht in seiner Begründung jedoch sicherheitshalber auch darauf ein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25985 vom 06.09.2018