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Anlegerschaden – Verjährung, Nachforschungsobliegenheit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1489

Bereits verjährt waren im vorliegenden Fall jedenfalls die Ansprüche des kl Anlegers wegen eines Beratungsfehlers über das Risiko eines Totalverlusts (hier: Klage am 22. 6. 2016 – Abbruch der Geschäftsbeziehung zum bekl Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anfang des Jahres 2013 mit der Begründung, dass seine Gelder „verloren“ seien).

Hier liegt jedoch weiters der Sonderfall vor, dass der Kl bereits über die Rechtsnatur der Ausschüttungen getäuscht wurde, weil bei ihm die Erwartung geweckt wurde, er erhalte Gewinnauszahlungen der Kommanditgesellschaft, während es sich in Wahrheit um Substanzausschüttungen handelte. Damit unterliegt die fehlerhafte Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Substanzausschüttungen einer gesonderten Verjährung, die nicht an die Kenntnis vom Totalverlustrisiko gebunden ist.

Im konkreten Fall erwiesen sich jedoch auch diese Ansprüche als verjährt: Nach den Feststellungen gingen dem Anleger beginnend mit 2007 viele Schreiben zu, in denen wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den Auszahlungen um solche des „Kommanditkapitals“ aus Liquiditätsüberschüssen handle. 2010 wurde der Anleger in einem weiteren Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass diese Ausschüttungen nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt seien und „die Haftung des Kommanditisten gem § 172 Abs 4 HGB wieder aufleben kann“. Auf Grundlage dieser Feststellungen hält sich die Ansicht des BerufungsG im Rahmen der bisherigen Rsp, der Anleger hätte spätestens 2010 misstrauisch werden müssen und sich Klarheit über die Rechtsnatur der Ausschüttungen und die Möglichkeit einer Rückforderung verschaffen können.

OGH 17. 7. 2018, 4 Ob 8/18g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25986 vom 06.09.2018