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Waffenverbot trotz Diversion

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

WaffG: § 12

Dass das gerichtliche Strafverfahren diversionell eingestellt wurde und der Revisionswerber demnach strafgerichtlich unbescholten ist, ist für die Erlassung eines Waffenverbots nicht entscheidend. Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle der Diversion eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den Kriterien des WaffG die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt.

Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor: Der Revisionswerber hat am 18. 11. 2016 seine damalige Ehefrau mehrfach bedroht und auch am Körper verletzt (Anlasstat). Dabei hat es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt; schon zuvor hat der Revisionswerber – im Zuge von Streitigkeiten betreffen das Sorgerecht für die zwei gemeinsamen Kinder – Drohungen gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgestoßen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Anlasstat beträgt nur mehr als eineinhalb Jahren.

VwGH 30. 7. 2018, Ra 2018/03/0080

Entscheidung

Der VwGH hat in seiner Rsp zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl etwa VwGH 19. 12. 2013, 2013/03/0036, ZfV 2014/1466). Im konkreten Fall verkennt der Revisionswerber zudem, dass es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

Bei einem „Wohlverhalten“ seit dem für die Verhängung des Waffenverbots ausschlaggebenden Anlass muss der Zeitraum zwischen der Anlasstat und der Erlassung des Waffenverbots („Beobachtungszeitraum“) ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können; ein Wohlverhalten von zwei Jahren wurde dafür in der Rsp des VwGH nicht als ausreichend angesehen (vgl etwa VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/03/0031).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25999 vom 10.09.2018