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EuGH: Bindungswirkung von Dokumenten ausländischer SV-Träger

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 987/2009: Art 5 Abs 1

VO (EG) 883/2004: Art 12 Abs 1

1. Gemäß Art 5 VO (EG) 987/2009 sind bestimmte Dokumente von Sozialversicherungsträgern eines EU-Mitgliedstaates für die SV-Träger anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich verbindlich (hier: vom ungarischen SV-Träger ausgestellte A1-Dokumente betreffend die SV-Pflicht in Ungarn von ungarischen Arbeitnehmern, die nach Österrreich entsendet wurden). Die Bindungswirkung solcher Dokumente besteht auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV, solange das Dokument vom Ausstellungsmitgliedstaat nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird. Die A1-Bescheinigung ist für die SV-Träger und Gerichte des Tätigkeitsmitgliedstaats sogar gegebenenfalls rückwirkend verbindlich, wenn sie erst ausgestellt wurde, nachdem der Tätigkeitsmitgliedstaat bereits festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.

2. Nach Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsendet wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und „diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst“. Unter dieses „Ablöseverbot“ fällt auch der Fall, dass ein entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer ablöst, der von einem anderen Arbeitgeber entsandt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

EuGH 6. 8. 2018, C-527/16, Alpenrind

Ausgangsfall

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe ARD 6585/14/2018.

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH Ro 2016/08/0013 und Ro 2016/08/0014, siehe ARD 6522/9/2016.

Alpenrind (A GmbH) mit Sitz in Österreich betreibt einen Schlachthof und schloss im Jahr 2007 mit Martin-Meat (M-M Kft) mit Sitz in Ungarn einen Vertrag, in dem sich diese zu Fleischzerlegungs- und Verpackungsarbeiten verpflichtete. Die Arbeiten wurden von entsendeten ungarischen Arbeitnehmern in den Räumlichkeiten der A GmbH in Österreich ausgeführt. Als die M-M Kft den Tätigkeitsbereich der Fleischzerlegung aufgab, schloss die A GmbH im Jänner 2012 einen ähnlichen Vertrag mit Martimpex (M Kft; ebenfalls mit Sitz in Ungarn); die Arbeiten wurden von der M Kft ebenfalls mit entsendeten ungarischen Arbeitnehmern in den Räumlichkeiten der A GmbH ausgeführt.

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 2. 2012 bis 13. 12. 2013 beschäftigte die M Kft mehr als 250 Mitarbeiter. Für einige dieser Arbeitnehmer hatte bereits der österreichische SV-Träger mit (nicht rechtskräftigem) Bescheid eine Pflichtversicherung nach österreichischen Rechtsvorschriften festgestellt. Dennoch stellte der zuständige ungarische SV-Träger für alle 250 Arbeitnehmer – teilweise rückwirkend – Bescheinigungen über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus (gem Art 11 bis 16 der VO (EG) 883/2004 und Art 19 der VO (EG) 987/2009; A1-Dokument bzw „portable document A1“).

Die von der GKK bescheidmäßig festgestellte Pflichtversicherung der Dienstnehmer der M Kft nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG aufgrund ihrer abhängigen entgeltlichen Tätigkeit für einen gemeinsamen Betrieb der A GmbH, der M-M Kft und der M Kft, wurde vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit der österreichischen SV-Träger aufgehoben: Sei in einem Mitgliedstaat ein A1-Dokument ausgestellt worden, wonach eine Person den sv-rechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaates unterworfen ist, sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates gem Art 5 Abs 2 der VO (EG) 987/2009 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und könne den Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde.

In ihren Revisionen an den VwGH wenden sich die GKK und der BMASK gegen eine absolute Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen. Die Bindungswirkung beruhe auf der Einhaltung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Art 4 Abs 3 EUV). Diesen Grundsatz habe der ungarische SV-Träger verletzt. In diesem Zusammenhang legte der BMASK Dokumente vor, aus denen sich ergibt, dass die Verwaltungskommission zu dem Schluss gelangte, dass Ungarn sich zu Unrecht für die betreffenden Arbeitnehmer für zuständig erklärt habe und daher die portablen Dokumente A1 widerrufen werden sollten. Zu einem solchen Widerruf der A1-Bescheinigungen seitens des zuständigen ungarischen Trägers kam es in der Folge jedoch nicht.

Da beim VwGH Zweifel über die Reichweite der Bindungswirkung ausgestellter A1-Dokumente nach Art 5 VO (EG) 987/2009 bestanden, hat er beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet.

Entscheidung

Bindung der Gerichte an A1-Dokument

Zwar heißt es in Art 5 Abs 1 der VO (EG) 987/2009, dass die dort genannten Dokumente des Ausstellungsmitgliedstaats für die „Träger“ der anderen Mitgliedstaaten verbindlich sind, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf deren Gerichte. Die genannte Bestimmung sieht aber auch vor, dass solche Dokumente „so lange verbindlich [sind], wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden“; dies deutet nach Ansicht des EuGH darauf hin, dass grundsätzlich nur die Behörden und Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats die A1-Bescheinigungen gegebenenfalls widerrufen oder für ungültig erklären können.

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte und den Kontext von Art 5 Abs 1 VO (EG) 987/2009 gestützt. So hat der EuGH zum Vorläufer der A1-Bescheinigung, der Bescheinigung E 101, bereits ausgesprochen, dass die Bindungswirkung sowohl die Träger als auch die Gerichte des Mitgliedstaats erfasst, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl EuGH 27. 4. 2017, C-260/15, A-Rosa Flussschiff). Desgleichen hat der EuGH bereits festgestellt, dass mit der VO (EG) 987/2009 die Rsp betr den bindenden Charakter der Bescheinigung E 101 kodifiziert worden ist. Hätte der Unionsgesetzgeber beim Erlass der VO (EG) 987/2009 von der früheren Rsp abweichen wollen, hätte er ausdrücklich vorsehen können, dass für die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats die A1-Bescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats nicht verbindlich sein sollen.

Könnte der zuständige nationale Träger, abgesehen von Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs, eine A1-Bescheinigung von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats für ungültig erklären lassen, wäre das auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten beruhende System gefährdet.

Dauer und Umfang der Bindungswirkung

Weiters gilt die Bindungswirkung des Dokuments A1 nach Ansicht des EuGH auch dann , wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten – wie hier – die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Die Rolle der Verwaltungskommission beschränkt sich aauf eine Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; ihre Schlussfolgerungen haben nur den Stellenwert einer Stellungnahme. Gelingt es der Verwaltungskommission nicht, zwischen den Standpunkten der zuständigen Träger zu vermitteln, kann der Aufnahmemitgliedstaat – unbeschadet einer etwa möglichen Klage im Mitgliedstaat des ausstellenden Trägers – gemäß Art 259 AEUV ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, damit der EuGH die Frage des anwendbaren Rechts und damit die Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung prüfen kann.

Ferner stellt der EuGH fest, dass eine A1-Bescheinigung auch dann für die SV-Träger und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats – gegebenenfalls rückwirkend – verbindlich ist, wenn die Bescheinigung erst ausgestellt wurde, nachdem der Aufnahmemitgliedstaat festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.

Verbot der Ablöse entsandter Arbeitskräfte

Die dritte Vorlagefrage des VwGH betrifft die Auslegung des Ablöseverbots des Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004. Danach unterliegt eine Person, die von ihrem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung entsendet wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und „diese Person nicht eine andere Person ablöst“ (nunmehr in der geltenden Fassung: „... nicht eine andere entsandte Person ablöst“, Anm).

Der VwGH hegt Zweifel hinsichtlich der Tragweite dieses Ablöseverbots und insbesondere in Bezug darauf, dass die Ablösung im Ausgangsverfahren nicht in Form einer Entsendung durch denselben Arbeitgeber erfolgt ist, sondern durch einen weiteren Arbeitgeber: In den Jahren 2007 bis 2012 wurden die Arbeitnehmer von M-M Kft nach Österreich entsandt, von 1. 2. 2012 bis 31. 1. 2014, also auch im streitgegenständlichen Zeitraum, wurden Arbeitnehmer von M Kft zur Ausführung derselben Arbeiten nach Österreich entsandt. Ab 1. 2. 2014 wurden diese Arbeiten erneut von Arbeitnehmern von M-M Kft in denselben Räumlichkeiten ausgeführt.

In der Regel unterliegt ein Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten (Art 11 Abs 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004). Als Ausnahme von der allgemeinen Regel ist Art 12 VO (EG) 883/2004 eng auszulegen. Gestützt auf den Wortlaut und insbesondere das Wort „sofern“ geht der EuGH davon aus, dass das Ablöseverbot kumulativ neben der Voraussetzung in Bezug auf die Höchstdauer der betreffenden Arbeit anwendbar ist. Darüber hinaus deutet das Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Sitz der jeweiligen Arbeitgeber oder auf etwaige personelle oder organisatorische Verflechtungen zwischen ihnen im Wortlaut dieser Bestimmung für den EuGH darauf hin, dass solche Umstände für ihre Auslegung nicht relevant sind.

Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass in Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 zwar eine Sonderregel für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern aufgestellt wird, weil diese spezielle Situation grundsätzlich ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber wollte aber vermeiden, dass von dieser Sonderregel Arbeitnehmer profitieren können, die nacheinander zur Ausführung derselben Arbeiten entsandt werden. Der wiederholte Rückgriff auf entsandte Arbeitnehmer zur Besetzung desselben Arbeitsplatzes ist daher – auch bei Entsendung durch verschiedene Arbeitgeber – weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen von Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 vereinbar und steht auch nicht mit dem Kontext dieser Bestimmung im Einklang.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 5 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EU) 1244/2010 der Kommission vom 9. 12. 2010 geänderten Fassung ist iVm Art 19 Abs 2 der VO (EG) 987/2009 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1-Bescheinigung nicht nur für die Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist.
2.Art 5 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ist iVm Art 19 Abs 2 der VO (EG) 987/2009 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1-Bescheinigung, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde, weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, auch dann sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte verbindlich ist, wenn die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die Verwaltungskommission angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte.
Art 5 Abs 1 der VO (EG) 987/2009 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ist iVm Art 19 Abs 2 der VO (EG) 987/2009 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats aufgrund von Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ausgestellte A1-Bescheinigung auch dann sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, als auch für dessen Gerichte – gegebenenfalls rückwirkend – verbindlich ist, wenn die Bescheinigung erst ausgestellt wurde, nachdem der letztgenannte Mitgliedstaat festgestellt hat, dass der betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist.
3.Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 in der durch die VO (EU) 1244/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst, iS dieser Bestimmung „eine andere Person ablöst“, so dass er nicht die darin vorgesehene Sonderregel in Anspruch nehmen kann, um weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu unterliegen, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26009 vom 12.09.2018