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Änderungen im Telekommunikationsrecht – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden sollen

RV 7. 9. 2018, 257 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Die Novelle soll va zur Erreichung des Regierungsziels der landesweiten Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen und 5G beitragen. Außerdem sollen der Rechtsbestand im Telekombereich und die Behördenstruktur gestrafft und div Anpassungen – va im Bereich Datenschutz – vorgenommen werden.

Als Änderungen bzw Neuerungen sind insb folgende Punkte hervorzuheben:

Außerkrafttreten unbefristeter Bewilligungen für Funkanlagen

Die Befristung der Bewilligung von Funkanlagen (auf höchstens 10 Jahre) wurde erstmals 1997 in das Telekommunikationsrecht aufgenommen, um die Anpassung der Frequenzwidmungen zu erleichtern. Derzeit existieren allerdings noch etwa 16.000 unbefristet bewilligte Funkstellen. Während Amateurfunkbewilligungen inhaltlich weitgehend gleichartig sind, weisen Betriebsbewilligungen hinsichtlich der technischen Parameter und wirtschaftlichen Bedeutung erhebliche Unterschiede auf, sodass der BMVIT nun bis Ende 2019 mit Verordnung einen sorgfältig abgestimmten und bei Bedarf auch anpassungsfähigen Zeitplan betr das Außerkrafttreten von unbefristeten Bewilligungen zu erstellen hat, um allfällige Folgen für die Unternehmen durch den Ersatz der Bewilligung auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei ist nach § 133 Abs 16 TKG 2003 ua Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck und „andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt“. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie Gebührenabsprüche außer Kraft.

Amateurfunkbewilligungen wurden bislang auf Grund des AFG regelmäßig unbefristet erteilt. Auf Grund der Anzahl dieser Bewilligungen wird in § 133 Abs 20 TKG 2003 ein zeitlich gestaffeltes Außerkrafttreten bis Ende 2027 vorgesehen.

Leitungsrechte für Kleinantennen

Leitungsrechte an privaten Liegenschaften sollen für Kleinantennen nun nicht mehr in Anspruch genommen werden können (Änderung des § 5 Abs 4 TKG 2003; Kleinantennen sind nach § 3 Z 36 TKG 2003 „Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten“). Kleinantennen können die Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nach wie vor auf öffentlichem Gut (wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen) errichten (unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung; § 5 Abs 3 TKG 2003). Darüber hinaus können sie nun unter den Voraussetzungen des neuen § 5 Abs 6 TKG 2003 zur Errichtung von Kleinantennen Leitungsrechte auch an Objekten in Anspruch nehmen, die nicht öffentliches Gut darstellen, aber ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen (bzw im Eigentum eines Rechtsträgers, der im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft steht); dafür wird (wie bei Leitungsrechten betr private Liegenschaften) eine Abgeltung der Wertminderung vorgesehen. Im Fall von Kleinantennen soll sich das Leitungsrecht somit nicht ausschließlich auf Liegenschaften beziehen, sondern auch auf andere Gegenstände, die zur Anbringung von Kleinantennen geeignet sind, wie etwa Verkehrszeichen, Straßenbeleuchtung oder Sicherungskästen.

Für alle Fälle, in denen eine Abgeltung der Wertminderung von Liegenschaften vorgesehen ist, soll die RTR-GmbH weiters auf Grundlage des neuen § 5 Abs 8 TKG 2003 nun mit Verordnung Richtsätze vorsehen, die für Transparenz sorgen und so die Einigung zwischen Infrastrukturunternehmen und Grundeigentümer über die Abgeltung für Leitungsrechte erleichtern und beschleunigen sollen.

AGB-Änderung – Präzisierung betr Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht der Teilnehmer bei AGB-Änderungen durch den Betreiber des Kommunikationsnetzes bzw Kommunikationsdienstes (§ 25 Abs 3 TKG 2003) soll verhindern, dass sich verschlechternde Änderungen des Vertragsverhältnisses durch Betreiber für den Kunden nachteilig auswirken. Der Grundsatz, dass sich dieses Sonderkündigungsrecht nicht auf Anpassungen bezieht, die durch eine Änderung der Rechtsordnung erzwungen werden, wird nunmehr präzisiert: Änderungen in den AGB und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, die „infolge einer Entscheidung der Behörde oder aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich“ werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrags.

Elektronische Rechnung – Papierrechnung

Bisher war in § 100 TKG 2003 vorgesehen, dass die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf. Der neue § 100 Abs 1b TKG 2003 soll es nun ermöglichen, dass Anbieter die elektronische Rechnung für sämtliche Kunden als Standard festlegen. Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer jedoch möglich sein, beides „auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt“ zu erhalten. Nach den ErläutRV muss dem Teilnehmer diese Möglichkeit sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der gesamten Laufzeit des Vertrags offen stehen und das gesonderte Verlangen kann sich sowohl auf einzelne zukünftige Abrechnungszeiträume beziehen als auch auf die gesamte zukünftige Vertragslaufzeit. Für Rechnungsdoppel kann nach den ErläutRV weiterhin in den Entgeltbestimmungen ein angemessenes Entgelt festgesetzt werden.

Weitere wichtige Änderungen

Darüber hinaus sind insb folgende Änderungen vorgesehen:

-Anpassungen aufgrund der VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und der VO (EU) 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
-Straffung des Rechtsbestands im Telekombereich durch Einarbeitung des Amateurfunkgesetzes 1998 (AFG) in das TKG 2003 (vgl va die neuen Abschnitt 9a und 9b TKG 2003 betr die Verwendung von Amateurfunkstellen und Amateurfunkprüfungszeugnisse), wobei auch die erforderlichen Änderungen seit Erlassung der Stammfassung des AFG im Jänner 1999 vorgenommen werden (va administrative Anpassungen und Verwaltungsvereinfachungen, zeitgemäße Liberalisierung wie etwa die Möglichkeit, Amateurfunkstellen auch mittels Internettechnologie zu verbinden und zu steuern).
-Änderung in § 71 Abs 2 TKG 2003 infolge des Allgemeinen Streitbeilegungsgesetzes (AStG) betr Aufschub der Fälligkeit bei Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
-Reorganisation der Fernmeldebehörden: Zusammenlegung der derzeit vier Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeeinrichtungen auf ein bundesweit zuständiges Fernmeldebüro
-Überarbeitung von Abschnitt 12 „Datenschutz“ nach Aufhebung der Bestimmungen betr Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH (VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua, Rechtsnews 17541) und Inkrafttreten des DSG und der DSGVO
-Mit Einführung der „Anlassdatenspeicherung“ (BGBl I 2018/27, Rechtsnews 25418) und Abschaffung anonymer SIM-Karten (BGBl I 2018/29, Rechtsnews 25419) wurden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegt, die weitere Investitionen erforderlich machen; ein Kostenersatz wurde damals nicht geregelt, was nun nachgeholt wird (§ 94 TKG 2003).
-Mit dem Ziel einer landesweiten Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen soll ein zentrales Breitband-Monitoring eingerichtet werden, damit bereits vorhandene Infrastruktur besser mitgenutzt und neue Infrastruktur kostengünstig mitverlegt und so eine ineffiziente Verdoppelung von Infrastrukturen in unwirtschaftlichen Gebieten vermieden werden kann. Die Telekom-Regulierungsbehörde RTR-GmbH verfügt bereits heute über ein Grundgerüst an erforderlichen Daten und das notwendige Know-how, um Analysen über die Breitbandversorgung Österreichs durchführen zu können. Teilweise fehlen jedoch die rechtlichen Grundlagen zur regelmäßigen Erhebung und Verwertung von Daten zur Versorgung mit Breitband auf geographischer Ebene („Geodaten“). Die RTR-GmbH soll daher nun ermächtigt werden, ein möglichst genaues Verzeichnis über die aktuelle Breitbandversorgung in Österreich zu erstellen („Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung“, § 13d TKG 2003) und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Betreiber von Kommunikationsnetzen werden verpflichtet, regelmäßig die erforderlichen Daten an die RTR-GmbH zu übermitteln.
-Ebenfalls dem Ausbau der Breitbandversorgung dient eine Änderung des KommAustria-Gesetzes: Der Frequenzbereich von 694 bis 790 MHz („700 MHz-Band“) ist aufgrund der internationalen Frequenzwidmung derzeit in Europa für die Nutzung durch den Rundfunk gewidmet, ist aber nun – entsprechend den geänderten internationalen und europarechtlichen Vorgaben – bis 30. 6. 2020 für drahtlose Breitbandkommunikation umzuwidmen, weil das 700 MHz-Band besonders gut geeignet ist, um ländliche Gebiete mit schnelle im Internet zu versorgen. Damit ist auch eine Reduktion der zukünftigen Kosten der Telekomindustrie verbunden. Die notwendigen Aufwendungen, die den bisherigen Nutzern der Frequenzen (va digitales Antennenfernsehen) im Zuge der vollständigen Räumung dieses Frequenzbereichs entstehen, sollen diesen Inhabern von Multiplex-Zulassungen abgegolten werden.

Inkrafttreten

Während die meisten Änderungen bereits am Tag nach der Veröffentlichung im BGBl in Kraft treten sollen, ist dafür hinsichtlich einzelner Regelungen (ua betr den Amateurfunk) auch erst der 1. 1. 2020 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26012 vom 12.09.2018