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EuGH: Internationale Zuständigkeit – Prospekthaftung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 44/2001: Art 5

Sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar vor dem „Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Im vorliegenden Fall stützt eine geschädigte (österreichische) Anlegerin ihre Klage gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibung auf Prospekthaftung. Die Emittentin hat ihren Sitz in London und eine Zweigniederlassung in Frankfurt; der Prospekt war in Deutschland erstellt worden. Diese Klage kann die Anlegerin bei den Gerichte ihres Wohnsitzes als Gerichte des Orts einbringen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn sich der behauptete Schaden (finanzieller Verlust) unmittelbar auf einem Bankkonto dieser Anlegerin bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.

EuGH 12. 9. 2018, C-304/17, Löber

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 25399.

Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 10. 5. 2017, 3 Ob 28/17i, Rechtsnews 23614 = RdW 2017/270.

Entscheidung

Die spezifischen Gegebenheiten des Ausgangsverfahrens tragen hier nach Ansicht des EuGH insgesamt zur Zuweisung der Zuständigkeit an die österreichischen Gerichte bei:

Die Anlegerin hat ihren Wohnsitz in Österreich und alle Zahlungen für den Investitionsvorgang wurden von österreichischen Bankkonten aus durchgeführt, dh von ihrem persönlichen Bankkonto und den speziell der Durchführung dieses Vorgangs gewidmeten Verrechnungskonten. Die Anlegerin hatte im Rahmen dieses Vorgangs nur mit österreichischen Banken zu tun. Sie erwarb die Zertifikate auf dem österreichischen Sekundärmarkt, die Angaben, die ihr zu diesen Zertifikaten übermittelt wurden, sind die Prospektangaben, wie sie der Österreichischen Kontrollbank notifiziert worden waren, und auf der Grundlage dieser Angaben ging die Anlegerin in Österreich die Verpflichtung ein, die Anlage zu tätigen.

Außerdem steht unter den vorliegenden Umständen die Zuweisung der Zuständigkeit an die österreichischen Gerichte im Einklang mit den Zielen der VO (EG) 44/2001 (vgl deren Erwägungsgründe 11 und 12), nämlich der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln der VO, der Nähe der durch diese Regeln bezeichneten Gerichte zu dem Rechtsstreit sowie der geordneten Rechtspflege.

Den Ort des Sitzes der Bank, die das Konto der Kl führt, auf dem sich der Schaden unmittelbar verwirklicht hat, als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs anzusehen, wird insoweit dem Ziel der VO (EG) 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kl eine leichte Identifizierung des Gerichts ermöglicht wird, das er anrufen kann, und zugleich dem Bekl eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann (vgl in diesem Sinne auch EuGH 28. 1. 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rechtsnews 18847 = RdW 2015/152).

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 5 Nr 3 der VO (EG) 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Anleger eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Wohnsitzes dieses Anlegers als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, iS dieser Bestimmung für die Entscheidung über diese Klage zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.

Hinweis:

Das vorliegende Verfahren wurde am 16. 11. 2012 eingeleitet, weshalb noch die VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) anzuwenden ist. Die Neufassung der EuGVVO [VO (EG) 2015/2012] gilt gem ihrem Art 66 Abs 1 nur für Verfahren, die nach dem 9. 1. 2015 eingeleitet wurden. Art 5 Nr 3 VO (EG) 44/2001 entspricht nun in Art 7 Nr 2 VO (EU) 1215/2012.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26014 vom 13.09.2018