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§ 207 Abs 1 zweiter Fall StGB („Wer ... eine geschlechtliche Handlung ... von einer unmündigen Person an sich vornehmen lässt“), normiert ein echtes Unterlassungsdelikt. Das „Lassen“ in der genannten Gesetzesstelle ist als rein passiv (iSv „zu-lassen“) und nicht als „veran-lassen“ zu verstehen. Das ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „verleiten“ in anderen Normen (zB § 207 Abs 2 StGB).
Sachverhalt
Im Gegenstand hatte sich ein mit den Kindern in der Badewanne sitzender Vater von den vier Unmündigen nacheinander an seinem Penis berühren lassen (ohne sie dazu aufzufordern), sodass es bereits zu einer beginnenden Erektion bei ihm kam.
Quelle: Pressemitteilung des OGH; der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht abrufbar.