News

EuGH: Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Verwaltungsstrafe

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 561/2006 : Art 19

Wird im Hoheitgebiet eines Mitgliedstaates ein Verstoß gegen die VO (EG) 561/2006 [zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ...] festgestellt, dürfen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats über das Unternehmen bzw dessen Leitungsperson eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängen (sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde), und zwar auch dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

EuGH 26. 9. 2018, C-513/17, Baumgartner

Ausgangsfall

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Anlässlich einer Straßenkontrolle in Deutschland wurden bei einem Fahrzeug einer österreichischen Gesellschaft zwei Verstöße gegen die VO (EG) 561/2006 festgestellt (Fahrerkarte nicht zeitgerecht heruntergeladen; Unternehmenskarte nicht in das Kontrollgerät eingegeben).

Gegen die verhängte Geldbuße iHv 406,25 € legte der Bf (Leitungsperson der Gesellschaft) Einspruch mit der Begründung ein, dass die entsprechenden Pflichten betr das Herunterladen der Daten der Fahrerkarte und das Setzen einer Unternehmenssperre nur am Sitz des Unternehmens gelten, also in Österreich.

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 19 Abs 2 Unterabs 1 der VO (EG) 561/2006 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unmittelbar gestattet, bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die VO auch dann eine Sanktion zu verhängen, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet des Sitzstaats des Unternehmens begangen wurde. In grammatikalischer Hinsicht sind beide Auslegungen möglich, weil aus Art 19 Abs 2 Unterabs 1 der VO (EG) 561/2006 nicht klar hervorgeht, welchem Mitgliedstaat die „zuständigen Behörden“ angehören.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Art 19 Abs 2 Unterabs 1 der VO (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) 3821/85 und (EG) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der VO (EWG) 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass er den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unmittelbar gestattet, gegen ein Unternehmen oder dessen Leitungsperson bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die Verordnung, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, auch dann eine Sanktion zu verhängen, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26090 vom 27.09.2018