News

Urlaubsverjährung bei erfolgreicher Kündigungsanfechtung

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrlG: § 10 Abs 3 iVm § 4 Abs 5

ArbVG: § 105

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und kommt es zur Kündigungsanfechtung, ist die Kündigung einstweilen schwebend rechtswirksam und das Arbeitsverhältnis beendet, sodass ua kein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstehen kann. Erst durch die Stattgebung der Kündigungsanfechtungsklage – und damit Aufhebung der Kündigung – kann der Urlaubsanspruch (wenngleich rückwirkend) entstehen; erst ab diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs objektiv möglich und auch die Frist für die Verjährung des Urlaubsanspruchs beginnt daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

OGH 28. 8. 2018, 8 ObA 47/18x

Sachverhalt

Die Klägerin wurde vom beklagten Arbeigeber am 24. 1. 2011 zum 31. 5. 2011 gekündigt. Über Anfechtungsklage der Klägerin nach § 105 ArbVG wurde die Kündigung mit rk Urteil des ASG Wien vom 13. 3. 2015 für rechtsunwirksam erklärt.

Noch während dieses Verfahrens wurde die Klägerin zum 30. 6. 2014 abermals gekündigt. Sie brachte hierauf eine Klage auf Feststellung ein, dass ihr Dienstverhältnis über den 30. 6. 2014 hinaus angedauert habe; eventualiter focht sie auch diese Kündigung nach § 105 ArbVG an. Das Verfahren ist beim ASG Wien im zweiten Rechtsgang anhängig.

Mit dem angefochtenen Teilurteil wurde der Klägerin (ua) eine (restliche) Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 1. 6. 2011 bis 30. 6. 2014 iHv € 19.996,36 zuerkannt.

Nach Ansicht des OGH steht der Klägerin die begehrte Urlaubsersatzleistung zu.

Entscheidung

Kündigungsanfechtung: Ende des Arbeitsverhältnisses

Die Klage auf Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage. Hat die Anfechtungsklage Erfolg, wird die Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG rückwirkend für unwirksam erklärt. Bis dahin ist die Kündigung schwebend rechtswirksam (OGH 29. 10. 2014, 9 ObA 88/14b, ARD 6458/14/2015). Dass ein Rechtsgestaltungsurteil vorliegt bedeutet, dass erst die Aufhebung (Rechtsunwirksamerklärung) der Kündigung die Rechtslage verändert, mag dies auch rückwirkend geschehen (OGH 29. 9. 2015, 8 ObS 10/15a, ARD 6479/10/2015).

Kündigt der Dienstgeber den Dienstnehmer, ficht dieser die Kündigung nach § 105 ArbVG an und entscheidet das Gericht über die Anfechtungsklage nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, so endet – aufgrund der zumindest vorläufigen Rechtswirksamkeit der Kündigung – das Arbeitsverhältnis. In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Urteil, das der Anfechtungsklage stattgibt, bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen (vgl OGH 24. 1. 1984, 4 Ob 40/83, ARD 3585/16/84) und keinen Urlaub beanspruchen.

Urlaubsanspruch nicht verjährt

Der Urlaubsanspruch verjährt nach der besonderen Regelung des § 4 Abs 5 Satz 1 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 4 Abs 5 UrlG setzt – wie im allgemeinen Zivilrecht – die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus (OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 77/01s, ARD 5278/16/2002). Im Allgemeinen beginnt die Verjährung nicht früher zu laufen, als der Anspruch entstanden ist. In diesem Sinn wurde bereits in der E 4 Ob 40/83 beim Einwand der Verjährung berücksichtigt, dass das Hindernis, das rückständige Entgelt im Wege der Klage geltend zu machen, erst durch Stattgebung der Anfechtung nach § 105 ArbVG weggefallen war.

Im vorliegenden Fall entstand (wenngleich rückwirkend) der Urlaubsanspruch – für den die Klägerin eine Ersatzleistung nach § 10 Abs 3 UrlG begehrt – erst mit dem rechtsgestaltenden Urteil vom 13. 3. 2015. Erst ab diesem Datum wäre der Klägerin die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs objektiv möglich gewesen, wäre sie nicht bereits zuvor abermals (und wiederum zumindest vorläufig wirksam) ein zweites mal gekündigt und ihr Dienstverhältnis hierdurch beendet worden. Der Urlaubsanspruch für die Zeit 1. 6. 2011 bis 30. 6. 2014 kann mangels Möglichkeit der Geltendmachung daher nicht (auch nicht teilweise) verjährt sein.

Der Einwand, die Klägerin würde entgegen § 10 Abs 3 letzter Halbsatz UrlG eine Ersatzleistung für einen zumindest zum Teil bereits verjährten Urlaubsanspruch begehren, geht damit fehl.

Der Arbeitgeber konnte sich hier weiters nicht erfolgreich auf die E OGH 9. 5. 2007, 9 ObA 39/07m, ARD 5804/4/2007, stützen, weil diese E zur Entlassung eines begünstigten Behinderten ergangen ist und die ungerechtfertigte Entlassung eines Behinderten das Arbeitsverhältnis – anders als hier – nicht auflöst (vgl OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 82/02w, ARD 5376/3/2003).

Die Annahme der (teilweisen) Verjährung der Urlaubsansprüche der Klägerin würde nach Ansicht des OGH im Übrigen in einem Spannungsverhältnis zur Vorabentscheidung EuGH 29. 11. 2017, C-214/16, King, ARD 6594/13/2018, stehen (zu Art 7 der RL 2003/88/EG [ArbeitszeitRL] und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gem Art 47 GRC). Auch im vorliegenden Fall bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, ihren vorweg ja noch gar nicht bestehenden Urlaubsanspruch durchzusetzen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26155 vom 10.10.2018