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Bericht über Liegenschaftskauf – Auffindbarkeit der Adresse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 16

EMRK: Art 8, Art 10

Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in die rechtlich geschützte Privatsphäre bedarf es idR einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen am Schutz der Privatsphäre und rechtlich geschützte Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit (zB Meinungsfreiheit, Informationsinteresse).

Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Beschreibung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den geschützten Kernbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise – also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG – über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist.

Dass dem Zeitungsartikel Informationen entnommen werden können, die bei geschickter Abfrage mittels Internet-Suchmaschinen das Auffinden der Liegenschaftsadresse ermöglichen, ist dem Bestehen moderner Informationstechnologien geschuldet und kann nicht dazu führen, dem Verfasser einer rechtmäßigen Wortberichterstattung in seiner journalistischen Arbeit inhaltliche Beschränkungen aufzuerlegen. Der Betroffene (der im vorliegenden Fall als Person des öffentlichen Lebens zu beurteilen ist) hat die Möglichkeit interessierter Leser zur weiteren Recherche ebenso hinzunehmen wie den Umstand, dass auch im öffentlichen Grundbuch die Namen von Liegenschaftseigentümern ersichtlich sind, wobei im Fall von juristischen Personen deren Organe und im Regelfall auch die Gesellschafter im (ebenfalls öffentlichen) Firmenbuch eingesehen werden können.

OGH 23. 8. 2018, 4 Ob 69/18b

Entscheidung

Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse

Im vorliegenden Fall informiert der nach Inhalt und Form sachlich gehaltene Artikel im Wesentlichen über den Erwerb einer Luxusimmobilie durch den Kl und eine daran anschließende Rechtsstreitigkeit zwischen dem Kl und dem Maklerunternehmen betreffend die Provision; in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kl wird mit dem Artikel nicht eingegriffen. Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zum Ergebnis führt, dass das Persönlichkeitsrecht des Kl (Art 8 EMRK) hinter das Recht des Bekl und der Presse aus Art 10 EMRK zurückzutreten hat:

Der Kl ist als Person des öffentlichen Lebens zu beurteilen, und zwar aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, seines medialen Auftretens in der britischen Presse, seiner öffentlichkeitswirksamen großzügigen Spendertätigkeit im Inland und aufgrund des Umstands, dass er eine (geschichtsträchtige) Liegenschaft aus ehemaligem Familienbesitz um einen (außergewöhnlichen) Kaufpreis erworben hat (in einem inländischen Printmedium als „teuerster privater Hausverkauf“ bezeichnet).

Dieser Kauf ist iVm der beruflichen Tätigkeit des Kl als Hedgefondsmanager und seinem Verhalten iZm der Provisionsforderung des Maklerunternehmens (die vom Gericht als berechtigt erkannt wurde) geeignet, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Gerichtsverfahren eine Person von hohem Bekanntheitsgrad, die von einer politischen Partei für ein hohes öffentliches Amt namhaft gemacht wurde, als Zeugin für den Standpunkt des Kl einvernommen worden ist, deren Aussage das Gericht allerdings als unglaubwürdig beurteilt hat.

Aufgrund dieser Umstände ist der Artikel geeignet, zu einer Debatte von allgemeinem öffentlichen Interesse beizutragen. Er spricht nämlich als gesellschaftlich relevantes Thema an, dass eine vermögende Person, die durch Spenden zugunsten von Forschungsinstituten und Kulturinstitutionen großzügig auftritt, im Umgang mit privaten Geschäftspartnern Zahlungspflichten zu vermeiden versucht. Weiters wird thematisiert, dass eine Person, die über ein hohes Privatvermögen verfügt, auch für den Kauf ihrer privaten Wohnimmobilie eine Eigentümerstruktur wählt, die aus mehreren Gesellschaften mit Sitz in „Steuerparadiesen“ besteht; damit wird die Frage der persönlichen Integrität von Akteuren angesprochen, die auf den internationalen Finanzmärkten äußerst erfolgreich sind.

Letztlich ist der Ausgang gerichtlicher Verfahren, an denen prominente, vermögende oder politisch tätige Personen beteiligt sind, von öffentlichem Interesse.

Öffentlichkeit des Verfahrens

Dass die Urteile, deren Inhalt der Bekl wiedergeben hat, nicht öffentlich verkündet, sondern (nach öffentlicher Verhandlung zumindest in erster Instanz) der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurden (Anm: der Bekl hatte sie vom Anwalt des Maklerunternehmens mit Zustimmung der Mandantin erhalten), macht die Veröffentlichung von darin enthaltenen Informationen nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig (vgl RIS-Justiz RS0077699, RS0077806, RS0077868 zur privaten Urteilsveröffentlichung in lauterkeitsrechtlichem Zusammenhang).

Zudem ist vom Grundsatz der Öffentlichkeit iSd Art 6 EMRK auch die Medienberichterstattung erfasst. Journalisten gehören zur Öffentlichkeit iS dieser Bestimmung, und zwar in qualifizierter Form, weil sie den Hauptanteil an der Veröffentlichung des Verfahrens, insb des Ablaufs von Verhandlungen tragen. Gerade iZm dem Grundrecht auf Öffentlichkeit des Verfahrens nach Art 6 Abs 1 EMRK kommt den Medien und ihrer Berichterstattung über Verfahren besondere Bedeutung zu, kann doch nur über den Umweg von Medienberichten eine breitere Öffentlichkeit die ihr nach dieser Bestimmung zukommende Kontrollfunktion wahrnehmen (vgl 6 Ob 266/06w mwN).

Soweit sich der Kl auf die Verschwiegenheitspflicht des Maklerunternehmens beruft, ist er darauf zu verweisen, dass sein Begehren nicht die Unterlassung eines Verstoßes gegen berufliche Verschwiegenheitspflichten zum Gegenstand hat.

Im Übrigen lässt sich aus der Rechtsordnung kein „Verwertungsverbot“ für rechtswidrig erlangte Informationen ableiten, wonach Medien Informationen, die sie unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch Dritte erhalten haben, nicht veröffentlichen dürften. Solches wäre auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als „public watchdog“ (vgl RIS-Justiz RS0123667) unvereinbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26161 vom 11.10.2018