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ARB 1/80: Art 6
Mit Art 6 Abs 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen.
Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige vor, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten. Auch dem Wortlaut des ARB 1/80 sind keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet. Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter.
Ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 ist unzulässig. Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer Berechtigung nach dem ARB 1/80 dadurch Rechnung getragen, dass gem § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf der türkische Arbeitnehmer weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des (hier) Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt.
VwGH 9. 8. 2018, Ro 2017/22/0015
Entscheidung
Davon unabhängig war im vorliegenden Fall nach Ansicht des VwGH die Abweisung des Antrags auf Titelerteilung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die Rechte aus dem begehrten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem § 17 AuslBG über die Berechtigung nach Art 6 Abs 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehen (Anm d Red: unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt).