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EMRK: Art 6
7. ZPMRK: Art 2
Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund-)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK liegt nur dann vor, wenn das BerufungsG (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des ErstG zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hat das BerufungsG gerade keine Bedenken gegen die Feststellungen (samt korrespondierender Beweiswürdigung) des ErstG gehegt.
Im Übrigen merkt der OGH auch noch an, dass der EGMR die unterlassene Zulassung von Erkundungsbeweisen unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d EMRK nicht beanstandet (vgl EGMR 4. 4. 2013, 30465/06, C.B. v. Austria, Rechtsnews 15398).