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Für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 205 Abs 3 vierter Fall StGB (Erniedrigung der missbrauchten Person „in besonderer Weise“) genügt es, wenn der Täter die Menschenwürde des Opfers missachtet und seine Herabwürdigung zum bloßen Objekt sexueller Willkür in besonderer Weise ausdrückt. Genau dies ist hier der Fall, weil der Angeklagte das mit einem sexuellen Missbrauch notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschritt, indem er die Wehrlose filmte, während er sich an ihr verging und ihren Anus bespuckte.