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Ehrenbeleidigung durch gewerberechtlichen Geschäftsführer

Bearbeiter: Bettina Sabara

AngG: § 26 Z 4

Stellt eine Äußerung durch den gewerberechtliche Geschäftsführer einer GmbH gegenüber einem Angestellten unzweifelhaft eine erhebliche Ehrverletzung dar, so berechtigt diese den Angestellten nicht zum vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer zwar für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist und diesbezüglich selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, für den Angestellten jedoch keine Personalverantwortung und keine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis in Personalangelgenheiten hat. Die Ehrenbeleidigung hat sich nicht im eigenverantwortlichen Wirkungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers verwirklicht und ist dessen beleidigende Äußerung der GmbH daher nicht in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber des Angestellten iSd § 26 Z 4 AngG zuzurechnen.

OGH 30. 8. 2018, 9 ObA 45/18k

Sachverhalt

Der Kläger war ab 4. 4. 2016 bei der beklagten GmbH als Innendienstmitarbeiter beschäftigt und der Verwaltungsabteilung zugeordnet. Bei der GmbH handelte es sich um einen Familienbetrieb, der Vater war Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer, die Mutter leitete die Verwaltungsabteilung. Der seit 17 Jahren in der Firma beschäftigte Sohn war gewerberechtlicher Geschäftsführer und ua auch für das Marketing und die Internetauftritte der GmbH zuständig, nicht aber für die Personalagenden. Dass sich der Sohn gegenüber dem Kläger als Chef präsentiert hätte, war nicht feststellbar.

Als der Kläger aufgrund eines neuen Jobangebotes das Arbeitsverhältnis beenden wollte, trat er am 24. 6. 2016 an den Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers heran, der aus seiner Sicht der Ansprechpartner war. Der Kläger strebte eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, um ehestmöglich bei der neuen Firma anfangen zu können. Eine solche einvernehmliche Auflösung kam aber nicht zu Stande. Weil der Kläger das Unternehmen ehest möglich verlassen wollte, bezeichnete der Sohn des handelsrechtlichen Geschäftsführers den Kläger als „charakterlose Sau“. Infolge dieser ehrenbeleidigenden Äußerung trat der Kläger vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass die Äußerung eine erhebliche Ehrverletzung darstellte.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Beendigungsansprüche geltend. Die beklagte Arbeitgeber-GmbH müsse sich die Äußerung zurechnen lassen. Der Sohn des Geschäftsführers sei faktisch geschäftsführend tätig gewesen. Er habe das Bewerbungsgespräch federführend geleitet. Aus der Sicht des Klägers sei er auch der einzig richtige Ansprechpartner für das Anliegen des Klägers auf Beendigung des Dienstverhältnisses gewesen. Er sei daher als Repräsentant der beklagten GmbH anzusehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt, weil der Sohn als gewerberechtlicher Geschäftsführer Repräsentant der GmbH und ihr deshalb sein Verhalten zurechenbar sei. Der OGH stellte nun das klageabweisende Ersturteil wieder her:

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26204 vom 19.10.2018