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Gefährliche Drohung – örtliche Zuständigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

StGB: § 107

StPO: § 36

Für das Hauptverfahren ist gem § 36 Abs 3 erster Satz StPO jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er – wie hier – derzeit nicht festgestellt werden, ist gem § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit im zweiten Satz des § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung, hängt davon ab, ob die in Rede stehende strafbare Handlung ein Erfolgsdelikt ist, also den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt voraussetzt. Dies ist beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nicht der Fall, weshalb der Wohnsitz des Angeklagten den Ausschlag gibt.

OGH 16. 10. 2018, 11 Ns 54/18g

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26205 vom 22.10.2018