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Wirksame Einwilligung in ästhetische Operation nur bei Fristeinhaltung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1311

ÄsthOpG: § 6 Abs 1

Gem § 6 Abs 1 ÄsthOpG darf eine ästhetische Operation (hier: Bruststraffung) nur durchgeführt werden, wenn der Einwilligung des Patienten eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangegangen und zwischen der abgeschlossenen Aufklärung und der Einwilligung eine Frist von zumindest zwei Wochen eingehalten worden ist. Da die umfassende Aufklärung auch die beim Eingriff erforderliche Anästhesie umfassen muss, kann die Zweiwochenfrist erst nach Erteilung der diesbezüglichen Informationen durch den entsprechenden Facharzt zu laufen beginnen.

Wenn die Zweiwochenfrist auch nur um einen Tag unterschritten wurde, liegt keine rechtswirksame Einwilligung des Patienten vor. Der Arzt haftet dann für die negativen Folgen einer lege artis durchgeführten Operation, sofern er nicht vorbringt und nachweist, dass der Patient auch bei rechtzeitiger Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.

OGH 31. 8. 2018, 6 Ob 120/18t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26209 vom 22.10.2018